SOZIALRECHT
Kein Arbeitslosengeld wegen Arbeitszeiten in anderen EU-Staaten
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
München (jur). Arbeitslose können Arbeitslosengeld nur nach einer Beschäftigung in Deutschland erhalten. Beschäftigungszeiten in einem anderen EU-Land können sonst nicht zu beim Arbeitslosengeldanspruch berücksichtigt werden, stellte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Donnerstag, 23. Januar 2014, bekanntgegebenen Beschluss vom 11. Dezember 2013 klar (Az.: L 9 AL 198/13 B).
Die Münchener Richter lehnten damit den Antrag eines Arbeitslosen auf Prozesskostenhilfe ab. Der Mann hatte von 1990 bis 2005 als Sachbearbeiter einer Krankenkasse in Deutschland gearbeitet. Danach lebte und arbeitete er bis 2. Mai 2012 in Rhodos. Nach seiner Rückkehr in Deutschland beantragte er zwei Tage später Arbeitslosengeld.
Doch die Arbeitsagentur lehnte den Anspruch ab. Um Arbeitslosengeld erhalten zu können, müsse der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate in Deutschland eine Beschäftigung gehabt haben. Die Beschäftigung in Griechenland könne nicht angerechnet werden.
Das LSG lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab. Die Beschäftigungszeiten des Klägers in Griechenland begründeten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland. Es fehle der aktuelle Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt, um Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Nach dem Freizügigkeitsgrundsatz müssten zwar Vorbeschäftigungszeiten - anders als die Arbeitsagentur meinte - in allen EU-Staaten berücksichtigt werden. Diese Vorschrift gelte in erster Linie für Grenzgänger sowie für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit wenigstens einen Tag in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Kläger sei aber bei seiner Rückkehr nach Deutschland noch nicht einmal einen Tag beschäftigt gewesen, so das LSG. Der Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt fehle damit.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage