STRAFRECHT
Kein Auskunftsanspruch über Urheber einer anonymen Strafanzeige
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Oldenburg (jur). Nach einem sich als falsch erweisenden Vorwurf der sexuellen Belästigung müssen die vermeintlichen Opfer in der Regel keine Angaben dazu machen, wer die anonyme Strafanzeige gestellt hat. Ein Auskunftsanspruch bestünde nur, wenn die angeblichen Opfer selbst mit der Strafanzeige zu tun haben, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Donnerstag, 15. Oktober 2015, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 5 U 123/15).
Im entschiedenen Fall hatte die Staatsanwaltschaft eine anonyme Strafanzeige gegen ein Vorstandsmitglied einer Bank im Emsland erhalten. Der Mann habe zwei Mitarbeiterinnen sexuell belästigt. Bei einer Vernehmung der Mitarbeiterinnen bestätigte sich der Vorwurf nicht, und die Staatsanwaltschaft stellte ihre Ermittlungen ein. Unterdessen hatte allerdings die Bank das Vorstandsmitglied entlassen.
Der Banker will nun Schadenersatz von dem Urheber der anonymen Strafanzeige verlangen. Er ist sich sicher, dass zumindest eine der beiden Mitarbeiterinnen den Urheber kennt und verlangt von ihr entsprechende Auskunft.
Das Landgericht Oldenburg hatte eine Auskunftspflicht der Frau verneint. Das OLG Oldenburg ist derselben Ansicht und teilte in einem Hinweisbeschluss mit, dass es die Berufung für aussichtslos hält. Inzwischen nahm der Banker deshalb seine Berufung zurück.
Zur Begründung erklärte das OLG, dass es keine allgemeine Auskunftspflicht gebe. Zur Auskunft könne verpflichtet sein, wer selbst mit einer Sache konkret zu tun hat. Dass die Mitarbeiterin mit der anonymen Strafanzeige zu tun gehabt habe, lasse sich hier aber nicht feststellen. Auch eine anderweitige „rechtliche Sonderbeziehung“, die die Bankangestellte zur Auskunft gegenüber dem früheren Vorstandsvorsitzenden verpflichten könnte, bestehe nicht, so das OLG in seinem Beschluss vom 21. September 2015.
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