SOZIALRECHT
Kein Geld vom Jobcenter beim dualen Studium
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Kein Geld vom Jobcenter beim dualen Studium © Symbolgrafik:© PeJo - stock.adobe.com
Kassel (jur). Ein duales Studium mit integrierter Berufsausbildung oder Praxisphasen in einem Unternehmen begründet noch keinen Anspruch auf Hartz IV oder das jetzige Bürgergeld. Denn ein duales Studium ist dem Grunde nach Bafög-förderungsfähig und damit von Leistungen vom Jobcenter ausgeschlossen, urteilte am Mittwoch, 21. Juni 2023, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AS 11/22 R). So handele es sich hier bei der beruflichen Ausbildung „um einen integrierten Bestandteil des Hochschulstudiums und nicht um eine daneben betriebene Tätigkeit.
Geklagt hatte ein aus Aachen stammender Mann, der nach 31 Semestern sein Studium der Meteorologie abgebrochen hatte. Nachdem er einige Zeit erwerbstätig war, begann er im September 2018 an der Rheinisch-Westfälisch-Technischen Hochschule in Aachen ein duales Studium zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler. Da er dabei auch betrieblich arbeitete, erhielt er eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.000 Euro monatlich.
Die Arbeitsagentur fördert betriebliche Ausbildung zwar mit einer Berufsausbildungsbeihilfe. Hier war der Verdienst aber zu hoch, um diese Förderung zu erhalten.
Der Kläger beantragte daher aufstockende Hartz-IV-Leistungen und hatte dabei insbesondere auch seine Unterkunftskosten im Blick, die das Jobcenter dann übernehmen könnte.
Das Jobcenter StädteRegion Aachen lehnte den Antrag jedoch ab. Bei dem dualen Studium handele es sich um eine dem Grund nach Bafög-förderungsfähige Ausbildung. Nach dem Gesetz sei damit der Bezug von Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld, ausgeschlossen. Dass der Kläger wegen seines abgebrochenen Erststudiums keinen Bafög-Anspruch mehr habe, darauf komme es nicht an.
Auch das BSG urteilte, dass der Kläger keine aufstockenden Hartz-IV-Leistungen beanspruchen könne. Denn das duale Studium sei dem Grunde nach Bafög-förderungsfähig. Dass der Kläger kein Bafög erhielt, liege an dem abgebrochenen Erststudium.
Voraussetzung für eine Bafög-Förderungsfähigkeit sei, dass die Arbeitskraft überwiegend für das Studieren verwendet werde. Das Argument des Klägers, dass wegen seiner betrieblichen Tätigkeit er gar nicht seine volle Arbeitskraft für das Studieren habe einbringen können, greife jedoch nicht durch. Denn bei einem dualen Studium handele es sich bei dieser Arbeit „um einen integrierten Bestandteil eines Hochschulstudiums und nicht um eine daneben betriebene Tätigkeit“.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock