SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Kein Schadensersatz für Zuckerkrankheit vom Schokoriegelhersteller
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Der 14. Zivilsenat hat am 20. Dezember 2002 in zweiter Instanz die Klage gegen den Hersteller der Schokoriegel „Mars“ und „Snickers“ auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zurückgewiesen. Bei dem 1955 geborenen Kläger wurde im Jahre 1998 ein Diabetes mellitus Typ II b, sog. Altersdiabetes, festgestellt. Er hat geltend gemacht, die Erkrankung sei allein auf den Konsum von Schokoriegeln der Beklagten zurückzuführen, u. U. auch noch auf den zusätzlichen Genuss von Coca Cola, deren Herstellerin er in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Essen in Anspruch nimmt. 1994 habe er, bedingt durch Zeitdruck und Arbeitsüberlastung, bei Zwischenmahlzeiten pro Arbeitstag wenigstens zwei Riegel „Mars“ oder “Snickers“ verzehrt und zudem täglich etwa einen Liter Coca Cola getrunken. Dies bedeute eine Zuckeraufnahme von etwa 39,5 Kilogramm pro Jahr, die ursächlich für seine Erkrankung geworden sei.
Das Landgericht Mönchengladbach hatte die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat der Senat nun im Ergebnis bestätigt. Voraussetzung für eine Haftung sei eine Pflichtverletzung der Beklagten. Bereits diese sei nicht feststellbar. Ein „Konstruktionsfehler“ sei der Beklagten nicht anzulasten. Bei den zur Herstellung der Riegel verwendeten Zutaten, insbesondere raffiniertem Zucker und Kakao, handele es sich unstreitig um lebensmittelrechtlich nicht zu beanstandende Stoffe. Ein „Instruktionsfehler“ sei auch nicht gegeben. Die Beklagte habe ihre Riegel nicht mit Warnhinweisen über durch den Verzehr drohende Gesundheitsgefahren versehen müssen. Wenn eine Gesundheitsgefahr bestünde, so ergebe sich diese aus dem übermäßigen Genuss zuckerhaltiger Lebensmittel. Die indiviuelle Nahrungszusammenstellung sei aber grundsätzlich der Eigenverantwortung des Konsumenten überlassen. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die konkrete Erkrankung des Klägers auf den Konsum eben dieser Produkte zurückzuführen sei.
(14. Zivilsenat, Urteil vom 20. Dezember 2002 -14 U 99/02)