INTERNETRECHT
Keine diskreditierenden Äußerungen in sozialen Netzwerke
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Dresden (jur). Die Betreiber sozialer Netzwerke müssen beleidigende oder anderweitig diskreditierende Äußerungen löschen, wenn sie darauf aufmerksam gemacht werden. Das gilt auch für sogenannte Statusmeldungen oder andere Einträge in „Mikroblogs“, wie das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem am Dienstag, 7. April 2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 4 U 1296/14).
Mikroblogs sind kurze Nachrichten, die in chronologischer Reihenfolge im Internet gelesen werden können. Bekanntester Mikroblogging-Dienst ist Twitter. Unter der Bezeichnung „Statusmeldung“ gibt es solche Kurztexte in chronologischer Blog-Form aber auch bei sozialen Netzwerken wie Facebook. Um welchen Dienst es im konkreten Fall geht, gab das OLG Dresden nicht bekannt.
Streitig waren mehrere Mikroblog-Einträge eines anonymen Nutzers bei einem sozialen Netzwerk. Darin hatte der Nutzer die Geschäftspraktiken eines Internet-Dienstleisters scharf kritisiert – beziehungsweise nach Überzeugung des Unternehmens diskreditiert. Das Unternehmen forderte den Betreiber des sozialen Netzwerks daher auf, diese Einträge zu löschen.
Das OLG Dresden gab dem Unternehmen nun recht. Es stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Informationsportalen. Diese müssen danach zwar nicht jeden Eintrag prüfen, sie müssen sie aber aus dem Netz nehmen, wenn Betroffene auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hingewiesen haben (Urteil vom 27. März 2012, Az.: VI ZR 144/11; JurAgentur-Meldung vom 01. Juni 2012).
Gleiches gilt auch für die Mikroblogs, urteilte nun das OLG. Nach einem entsprechenden Hinweis müsse der Betreiber die Einträge prüfen, gegebenenfalls aus dem Netz nehmen und „zukünftige derartige Verletzungen verhindern“.
Der Betroffene müsse aber einen konkreten Hinweis geben, der eine Prüfung ohne große Recherche ermögliche, betonte das OLG. Zudem könne der Betreiber dem Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Beides sei hier geschehen, der Nutzer habe aber gar nicht geantwortet. Daher habe der Betreiber des sozialen Netzwerks die Einträge löschen müssen, so das OLG.
Gegen sein Urteil vom 1. April 2015 ließ das OLG die Revision zum BGH zu. Der hatte kurz zuvor aber vergleichbar auch zu Bewertungsportalen im Internet entschieden (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 19. März 2015, Az.: I ZR 94/13).
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