SOZIALRECHT
Keine Entschädigung wegen Verbitterung über Entschädigungsbehörde
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Stuttgart (jur). Die Verbitterung über abgelehnte Sozialleistungsanträge kann nicht selbst Grund für soziale Entschädigungsleistungen sein. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 25. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil klargestellt (Az.: L 6 VM 3577/21).
Es wies damit eine Frau aus der früheren DDR ab. In den Jahren 1978 und 1979 waren dort zahlreiche Schwangere mit Immunglobulinen behandelt worden, um eine Immunabwehr ihres Bluts gegen das des Kindes zu verhindern. Mehrere Chargen des Immunglobulins waren verunreinigt und führten zu einer Hepatitis-C-Infektion der Frauen.
Schon im Einigungsvertrag war vereinbart worden, dass diese Frauen finanzielle Hilfen erhalten. Ihre monatlichen Renten liegen heute, je nach „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS), zwischen 272 und 1.088 Euro.
Der GdS der Klägerin war auf 40 bestimmt worden, ihre Rente hierfür liegt bei 434 Euro monatlich. Sie meinte, ihr Zustand habe sich in einem Ausmaß verschlechtert, dass der GdS auf 60 angehoben werden müsste. Die Rente würde dann 815 Euro monatlich betragen. Die Versorgungsbehörde lehnte dies jedoch ab.
Die Frau wollte das nicht akzeptieren. Sie klagte und legte dabei auch ein Attest ihrer Ärztin vor. Diese bescheinigte ihr, dass die fehlende Anerkennung durch die Behörde nun auch noch eine „Verbitterungsstörung“ ausgelöst habe.
Das LSG wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung verwiesen die Stuttgarter Richter darauf, dass inzwischen die Hepatitis-C-Infektion sogar vollständig beseitigt werden konnte. Dies gleiche mögliche Verschlechterungen an anderer Stelle zumindest aus.
Die „Verbitterungsstörung“ ließ das LSG nicht als Grund für einen höheren GdS gelten. Denn diese sei keine unmittelbare Folge der Hepatitis-C-Infektion. „Das Nichtdurchdringen selbst mit einem berechtigten Begehren gegenüber einem Sozialleistungsträger ist ein allgemeines Lebensrisiko und nicht vom Schutzzweck des sozialen Entschädigungsrechts umfasst“, stellten die Stuttgarter Richter klar.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock