SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
Keine Haftung des von der Polizei beauftragen Abschleppunternehmers ggü KFZ-Halter
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Lässt die Polizei abschleppen, haftet der im Auftrag der Polizei tätige Abschleppunternehmer dem Kfz-Halter grundsätzlich nicht.
Ende Oktober 2001 parkte der aus Niedersachsen stammende Kläger sein Fahrzeug verbotswidrig auf einen Sonderparkplatz am Ferdinand-Miller-Platz in München. Die Polizei beauftragte daraufhin ein privates Abschleppunternehmen, das Fahrzeug in die Kfz-Aufbewahrungsstelle am Reinmarplatz zu bringen. Ein Aushilfsfahrer des Abschleppunternehmens brachte das Fahrzeug jedoch in die Homerstrasse.
Als der Kfz-Halter sein Fahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz stehend fand, ging er zur Polizei. Dort informierte man ihn von dem Abschleppvorgang und schickte ihn zum Reinmarplatz. Dort befanden sich viele Fahrzeuge, jedoch nicht das des Klägers. Erst am 30.11.2001 - einen Monat nach dem Vorfall - konnte die Polizei den Standort des Fahrzeugs ermitteln.
Nun verklagte der Kfz-Halter das Abschleppunternehmen auf 1.331,14 EUR: Er trug vor Gericht vor, ihm seien Kosten in der genannten Höhe durch Taxi, Bahnfahrten, Hotelrechnungen und der Anmietung eines Mietwagens entstanden.
Das Abschleppunternehmen hielt sich nicht für den richtigen Beklagten. Der Kläger hätte sich mit seinen Anspruch an die Polizei wenden müssen, da diese den ganzen Vorgang veranlasst habe.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München sah dies ebenso und wies die Klage ab. Zwischen dem Kfz-Halter und dem Abschleppunternehmen sei kein Vertrag zustande gekommen, da der Abschleppunternehmer nur im Auftrag der Polizei tätig geworden sei. Eine Vertretung des Klägers durch die Polizei bei der Beauftragung des Abschleppunternehmers sei nicht anzunehmen, da die Polizei aufgrund eigener hoheitlicher Befugnis gehandelt habe. Schadensersatzansprüche müsse der Kläger daher gegenüber der Polizei geltend machen, nicht jedoch gegenüber dem Abschleppunternehmen.
Der Kläger fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging zum Landgericht in die Berufung. Die zuständige Kammer beim Landgericht München I bestätigte jedoch die amtsgerichtliche Entscheidung. Gemäß Artikel 34 Grundgesetz könnten Ansprüche nur gegen den Staat oder eine öffentlich rechtliche Körperschaft geltend gemacht werden, wenn es um Ansprüche gehe, die wegen einer Amtspflichtverletzung im Rahmen hoheitlichen Tätigwerdens begangen werden. Im vorliegenden Fall richte sich die Klage gegen den privaten Abschleppunternehmer. Dieser habe aber lediglich als Verwaltungshelfer zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gehandelt. Damit habe der Kläger den „falschen Beklagten“ zur Haftung herangezogen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen:
Amtsgericht München: 141 C 26924/02
Landgericht München I: 31 S 318/03