STEUERRECHT
Keine Steuervorteile durch strafbefreiende Selbstanzeige
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München (jur). Steuerbetrüger können aus einer strafbefreienden Selbstanzeige keine finanziellen Vorteile ziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit einem am Mittwoch, 27. März 2013, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: IX R 30/12). Danach werden die Steuern nur neu festgesetzt, soweit sie hinterzogen worden sind. Begünstigende Fehler in der Steuererklärung sind spätestens nach vier Kalenderjahren verjährt.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger von 1999 bis 2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Veräußerungsgeschäften unterschlagen. Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige erklärte er diese 2008 nach.
Dabei ergab sich für das Streitjahr 2002 eine besondere Situation: Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrugen 13.434 Euro, bei den Veräußerungsgeschäften gab es aber Verluste von 29.978 Euro. Das Finanzamt lehnte allerdings eine Verrechnung der Verluste mit den Kapitaleinkünften ebenso ab wie einen steuerlichen Verlustvortrag für die Verrechnung in den Folgejahren.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. November 2012 hat der BFH dies nun bestätigt. Zur Begründung verwiesen die Münchener Richter auf die in der Abgabenordnung festgelegten „Festsetzungsfristen“. Danach kann ein Einkommensteuerbescheid nur in den vier Kalenderjahren nach der Steuererklärung noch geändert werden. Auf zehn Jahre verlängert sich diese Frist laut Gesetz nur, „soweit eine Steuer hinterzogen worden ist“.
Wie nun der BFH entschied, führt dies zu einer sogenannten Teilverjährung: Soweit es nicht um unterschlagene Einkünfte geht, bleibt es bei den regulären Verjährungsfristen – hier zum Jahresende 2007. Begünstigende Umstände könnten daher nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden. Andernfalls werde der Zweck der strafbefreienden Selbstanzeige, im Gegenzug für den Verzicht auf Strafverfolgung Steuern nacherheben zu können, in sein Gegenteil verkehrt.
Zudem könne es sonst zu einer ungewollten Besserstellung von Steuerbetrügern kommen, weil sie die Verjährung mit einer Selbstanzeige verzögern könnten. Ein Steuerpflichtiger, der einfach vergessen hat, begünstigende Umstände anzugeben, ohne gleichzeitig auch zu betrügen, könne dies dagegen nicht.
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