SOZIALRECHT
Laienchöre müssen keine Künstlersozialversicherung zahlen
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Stuttgart (jur). Laienchöre müssen in der Regel keine Abgaben zur Künstlersozialversicherung bezahlen. Anderes gilt nur, wenn der Chor für mehr als drei Konzerte im Jahr Profimusiker gegen Honorar engagiert, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 11. Februar 2016, bekanntgegebenen Urteil zum Freiburger Bachchor entschied (Az.: L 11 R 584/14).
Der Freiburger Bachchor ist in einem Verein organisiert. Jährlich führt er drei bis vier Konzerte mit rund 120 Sängerinnen und Sängern auf. Die Vereinsmitglieder und weitere Laien erhalten dafür keine Bezahlung. Der Verein engagiert allerdings Gesangssolisten und Orchestermusiker. Nur diese erhalten ein Honorar.
Die Künstlersozialkasse sorgt für die Sozialversicherung freiberuflicher Künstler und Publizisten. Statt des bei Arbeitnehmern üblichen Arbeitgeberanteils zahlen hier die Auftraggeber Beiträge ein. Beitragspflichtig sind „Unternehmer (…), die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen“.
Für die Konzerte des Freiburger Bachchors hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund für zwölf Jahre seit 2004 Beiträge in deutlich fünfstelliger Höhe verlangt. Der Trägerverein des Chors war damit nicht einverstanden und klagte.
Während das Sozialgericht Freiburg die Klage noch abwies, hatte der Verein in zweiter Instanz weitgehend Erfolg. Der Verein sei nicht vorrangig auf die Konzerte ausgerichtet, so das LSG zur Begründung. Trotz des hohen künstlerischen Anspruchs des Chors sei Hauptzweck des Vereins vielmehr die Freude am gemeinsamen Musizieren und andere gemeinsame Freizeitveranstaltungen. Lediglich für jährlich drei bis vier Konzerte würden außenstehende Honorarmusiker engagiert.
Bei drei oder weniger Konzerten im Jahr handele es sich nach den gesetzlichen Vorgaben aber um „nur gelegentliche Aufträge“. Mit vier Konzerten habe der Freiburger Bachchor diese Schwelle nur 2004, 2007 und 2008 überschritten. Nur für diese Jahre müsse er daher Beiträge zur Künstlersozialversicherung zahlen, so das LSG in seinem Urteil vom 21. Januar 2016.
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