STEUERRECHT
Mit Übernahme der Krankenkassenbeiträge des Kindes Steuern sparen
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München (jur). Eltern können mit der Übernahme der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres in Ausbildung befindlichen Kindes ihre Steuerlast drücken. Denn zahlen unterhaltsverpflichtete Eltern tatsächlich die Kassenbeiträge, können sie diese als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Montag, 8. Oktober 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: X R 25/15).
Konkret ging es um einen Auszubildenden aus Nordrhein-Westfalen, der vom 1. Januar 2010 bis zum 5. Mai 2010 eine Berufsausbildung als Straßenbauer absolvierte. Sein Arbeitgeber zahlte für ihn in dieser Zeit die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 290,51 Euro.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben
Der Azubi machte den Betrag in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend, ohne dass dies sich steuermindernd auswirkte.
Daraufhin versuchten es seine Eltern in ihrer Steuererklärung. Sie seien ihrem Sohn gegenüber schließlich unterhaltspflichtig und würden ihm „Naturalunterhalt“ gewähren. In diesem Fall könnten sie nach dem Gesetz die Kassenbeiträge des in Ausbildung befindlichen Kindes als Sonderausgaben geltend machen.
Eltern müssen wirtschaftlich belastet werden
Der BFH enschied in seinem Urteil vom 13. März 2018, dass unterhaltsverpflichtete Eltern die bei ihrem Kind anfallenden gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen können. Die Eltern müssten dadurch „wirtschaftlich belastet“ sein. Eine Steuerminderung komme daher nur in Betracht, wenn sie dem Kind die Beiträge tatsächlich bezahlt oder erstattet haben.
Ein gewährter Naturalunterhalt wie im vorliegenden Fall reiche für den Sonderausgabenabzug nicht aus, urteilte der BFH. Die Revision der Eltern hatte damit keinen Erfolg.
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