STRAFRECHT
OLG Celle: "Schleimer" ist eine Beleidigung (§ 185 StGB)
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Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat den Chefredakteur einer Garbsener Wochenzeitung mit Urteil vom 30. Juni 2004 (21 Ss 45/04) der Beleidigung für schuldig befunden und die Sache zur Bemessung der Strafhöhe an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Der Angeklagte ist zugleich Inhaber und Herausgeber der Zeitung und hatte in einem darin am 17. Juli 2002 erschienenen Artikel den CDU-Ratsherr und stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Garbsen in der Artikelüberschrift und im Text selbst als "Schleimer" bezeichnet.
Der im Strafverfahren als Nebenkläger aufgetretene Ratsherr hatte zunächst vergeblich versucht, beim Landgericht Hannover eine zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsverfügung zu erwirken. Das Landgericht hatte dies mit der Begründung abgelehnt, im Vordergrund habe die Auseinandersetzung in der Sache gestanden, sodass der Kommentar durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Neustadt a. Rbge. ist der Angeklagte dagegen wegen Beleidigung zu 40 Tagessätzen à 250 EUR verurteilt worden. Auf die Berufung des Angeklagten hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover am 19. Januar 2004 dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des OLG Celle nun den ursprünglichen Schuldspruch wiederhergestellt. Der Begriff "Schleimer" stelle eine Formalbeleidigung dar, die auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen wie der Pressefreiheit gerechtfertigt werde. Auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände sei es dem Angeklagten, der als erfahrener Journalist gewusst habe, was er schreibe, erkennbar vorrangig um die Verächtlichmachung der Person des Nebenklägers gegangen und nicht um eine Kritik an der Zusammenarbeit der Parteien im Garbsener Stadtrat.
Die Sache wird nun wegen des Strafausspruchs von einer anderen kleinen Strafkammer des Landgerichts verhandelt werden.