STEUERRECHT
Rodelbahn auf Schienen ist kein Personennahverkehr
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München (jur). Eine schienengebundene Rodelbahn stellt kein Personennahverkehr dar. Daher wird bei der Rodelbahn nicht der ermäßigte, sondern der volle Umsatzsteuersatz fällig, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 19. Juni 2013, veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 12/11). Die ermäßigte Umsatzsteuer komme nur bei einer „Beförderungsleistung“ infrage. Diese liege jedoch nicht vor, wenn der Rodelschlitten den Fahrgästen überlassen werde, so die Münchener Richter.
Konkret ging es um die Hasenhorner „Coasterbahn“ in Todtnau im Schwarzwald. Auf der 2,9 Kilometer langen Strecke können die Nutzer mit bis zu 40 Stundenkilometern den Hasenhorn-Berg hinunterflitzen. Auf seiner Internetseite wirbt der Betreiber: „Lustige Wellen, steile Kurven und drei tolle Kreisel sorgen für eine Fahrt voller Überraschungen“. Für die 400 Meter Höhenunterschied nach oben bieten die Betreiber einen Sessellift an, der auch die Schlitten wieder den Berg hinaufbringt.
Für die Rodelschlittenfahrten machte der Bahnbetreiber 2005 eine ermäßigte Umsatzsteuer in Höhe von sieben Prozent geltend. Die Schlittenfahrten seien als Personennahverkehr anzusehen und daher umsatzsteuerbegünstigt.
Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg verlangten den vollen Umsatzsteuersatz in Höhe von damals 16 (heute 19) Prozent. Steuerbegünstigt sei nur die „Beförderung“ von Personen, so die Finanzrichter in ihrem Urteil vom 24. November 2011 (Az.: 14 K 456/07, JurAgentur-Meldung vom 20. August 2011). Auf der Coasterbahn führen die Nutzer aber selbst, der Betreiber stelle dafür lediglich die Fahrzeuge zur Verfügung. Zudem zeigten sich die Freiburger Richter überzeugt, „dass es dem Durchschnittsverbraucher um die persönliche, erlebnisreiche Fahrt mit dem Rodel geht“, und nicht um die Beförderung von einem Ort zu einem anderen.
Der BFH lehnte in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 ebenfalls eine Umsatzsteuerbegünstigung für den Rodelschlittenbetreiber ab. Mit der Coasterbahn liege keine Personenbeförderung vor. Zwar könne eine Beförderungsleistung auch dann bestehen, wenn Fahrgäste sich auf diese Weise sportlich betätigen wollen oder deren Motiv in Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus liegt.
Entscheidend sei aber, dass die Schlittenfahrer den Rodelschlitten zur Nutzung überlassen bekommen. Damit liege keine Personenbeförderung im Sinne des Gesetzes vor. Die Fahrgäste bringen den ihnen überlassenen Schlitten „selbst jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal“ und können dabei auch die Geschwindigkeit selbst bestimmen, so der BFH.
Ähnlich hatten die obersten Finanzrichter am 6. Dezember 2012 zur selbstständigen Nutzung von Draisinen entschieden (Az.: V R 36/11). Auch hier liege eine Vermietung eines Beförderungsmittels und keine Personenbeförderung vor.
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