STEUERRECHT
Scheidung hat auch Folgen fürs Finanzamt
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Münster (jur). Die Kosten einer Ehescheidung sind nach wie vor steuerlich als „außergewöhnliche Belastung“ absetzbar. Nach dem Finanzgericht (FG) Neustadt hat dies mit einem am Mittwoch, 10. Dezember 2014, bekanntgegebenen Urteil auch das FG Münster entschieden (Az.: 4 K 1829/14). Beide Gerichte haben aber die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen.
2011 hatte der BFH die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten ausgeweitet (Urteil vom 12. Mai 2011, Az.: VI R 42/10; JurAgentur-Meldung vom 13. Juli 2011). Darauf hatte der Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung zum Jahresbeginn 2013 den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen überwiegend ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht danach nur noch, wenn ohne das Gerichtsverfahren „der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
Wie nun das FG Münster betont, ist dabei aber das Wort „Existenzgrundlage“ nicht rein materiell zu verstehen. Es umfasse „auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung“. Zur „Existenzgrundlage“ gehöre daher auch die Möglichkeit, „sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können“. Dies sei nur durch ein Gerichtsverfahren möglich.
Für diese Auslegung spreche zudem die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die erweiternde Rechtsprechung des BFH aus 2011 wieder einzuschränken. Scheidungskosten seien aber auch schon vorher als außergewöhnliche Belastung anerkannt gewesen, so das FG Münster in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 21. November 2014.
Ähnlich hatte auch schon das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az.: 4 K 1976/14, Urteil vom 16. Oktober 2014, JurAgentur-Meldung vom 31. Oktober 2014).
Nach beiden Urteilen gelten allerdings „Folgesachen“ der Scheidung, etwa ein Streit um Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, nicht als außergewöhnliche Belastung.
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