SOZIALRECHT
Sohn in Behindertenwerkstatt mindert nicht Kassenbeitrag der Mutter
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Kassel (jur). In einer Behindertenwerkstatt arbeitende Kinder führen nicht zu einer Beitragsminderung für die freiwillig gesetzlich krankenversicherten Eltern. Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen sind selbst versicherungspflichtig, ein Freibetrag für die Beitragsbemessung der Eltern kommt daher nicht in Betracht, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 18. November 2015 in Kassel (Az.: B 12 KR 21/14 R).
Es wies damit eine Mutter aus dem Ruhrgebiet ab. Ihr Ehemann ist Soldat und daher über die Beihilfe und privat krankenversichert. Die Mutter ist freiwillig gesetzlich versichert, zwei der drei gemeinsamen Kinder sind familienversichert. Der dritte Sohn arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und ist dort über den Werkstattträger versichert.
Den Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung der Mutter berechnete die Techniker Krankenkasse wie üblich nach dem Einkommen des Ehemannes. Dabei berücksichtigte sie für die beiden familienversicherten Kinder jeweils einen Freibetrag von (damals im Jahr 2011) 511 Euro.
Mit ihrer Klage wollte die Mutter erreichen, dass auch für ihren behinderten Sohn ein Freibetrag angerechnet wird.
Wie schon die Vorinstanzen wies nun auch das BSG die Klage ab. Laut Gesetz gebe es den Freibetrag nur für Kinder, die mit den Eltern familienversichert sind oder die nur deshalb nicht familienversichert sind, weil sie dem privat versicherten Ehepartner zugeordnet werden. Auf die von der Mutter angeführten Unterhaltspflichten komme es danach nicht an.
Vom Gesetzgeber sei dies offenkundig auch so gewollt. Für eine erweiterte Gesetzesauslegung bestehe daher kein Raum. Als Beschäftigter einer WfbM sei der Sohn aber selbst versicherungspflichtig; eine Familienversicherung bei der Mutter bestehe nicht. Daher könne sie auch keinen Freibetrag geltend machen, urteilte das BSG.
Eine unzulässige Ungleichbehandlung sei dies nicht, erklärten die Kasseler Richter weiter. Die Anknüpfung an eine Familienversicherung sei vielmehr sachlich gerechtfertigt, „weil typischerweise nur in diesem Fall die Eltern die Kosten für die Absicherung ihrer Kinder im Krankheitsfall selbst bestreiten“. Das sei hier aber gerade nicht der Fall, denn für den behinderten Sohn würden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch den Werkstattträger gezahlt.
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