STEUERRECHT
Spekulationssteuer wird nicht durch häusliches Arbeitszimmer begründet
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Köln (jur). Nur weil ein Steuerpflichtiger in seinem selbst genutzten Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzt, ist er bei einem Verkauf der Immobilie deshalb noch nicht zur Zahlung von Spekulationssteuer verpflichtet. Denn das Arbeitszimmer ist in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, entschied das Finanzgericht Köln in einem am Montag, 4. Juni 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: 8 K 1160/15).
Im konkreten Fall hatten die verheirateten Kläger, ein Lehrer und eine Journalistin, im Oktober 2003 eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von rund 130 Quadratmetern für 235.000 Euro gekauft. Der Lehrer richtete sich in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer ein, für das er jährlich 1.250 Euro Euro als Werbungskosten absetzte.
Spekulationssteuern können nur für selbstständige Wirtschaftsgüter verlangt werden
Als die Immobilie im August 2012 mit Gewinn verkauft wurde, hielt das Finanzamt die Hand auf. Da das häusliche Arbeitszimmer keine steuerfreie eigene Wohnnutzung darstelle und die Wohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert wurde, werde nun Spekulationssteuer fällig. Das Arbeitszimmer mache 19,23 Prozent der Gesamtfläche aus. Von dem Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie entfielen 35.575 Euro auf das Arbeitszimmer, die der Besteuerung unterliegen.
Doch Spekulationssteuern können nur für selbstständige Wirtschaftsgüter verlangt werden, so das Finanzgericht in seinem Urteil vom 20. März 2018. Ein häusliches Arbeitszimmer sei aber in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch „im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer.
Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 anhängig.
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