STEUERRECHT
Steuererklärungen elektronisch per Datenfernübertragung
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München (jur). Steuererklärungen sind in der Regel elektronisch per Datenfernübertragung abzugeben. Steuerpflichtige können dies auch mit einem Hinweis auf Sicherheitsbedenken nicht verweigern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 18. November 2015 veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: I B 133/14). Datenträger muss das Finanzamt danach nicht annehmen.
Im Streitfall hatte eine GmbH in Schleswig-Holstein ihre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung für 2012 zunächst in Papierform abgegeben. Das Finanzamt forderte die GmbH daraufhin auf, die Steuererklärungen wie vorgeschrieben, durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln.
Dem kam die GmbH nicht nach. Das „Elster“-System der Finanzverwaltung sei gegen Hackerangriffe und Datenspionage nicht ausreichend sicher. Das Unternehmen bot aber an, die Steuerunterlagen auf einer CD oder einem USB-Stick persönlich vorbei zu bringen.
Das Finanzamt ging darauf nicht ein und bekam darin zunächst vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht in Kiel recht (Urteil vom 6. November 2014, Az.: 1 K 184/13). Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 17. August 2015 hat der BFH diese Entscheidung nun bestätigt. Die gegen das FG-Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wiesen die Münchener Richter ab.
Zur Begründung verwies der BFH auf eine Entscheidung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung. Auch diese muss – von Härtefällen abgesehen – elektronisch übermittelt werden. Dies hatte der BFH als rechtmäßig bestätigt, weil so die Verwaltung erheblich entlastet werde (Urteil vom 14. März 2012, Az.: XI R 33/09; JurAgentur-Meldung vom 11. April 2012).
Es gebe keinen Grund, dies für andere Steuerarten anders zu entscheiden, heißt es nun in dem neuen Beschluss. Das gelte auch dann, wenn man bezüglich der Sicherheit von „verbleibenden Restzweifeln“ ausgehe.
Das Gesetz sehe in der Regel die Übermittlung der Steuererklärungen durch Datenfernübertragung vor. Nur in einzelnen Ausnahme- und Härtefällen könne das Finanzamt auch der Übermittlung auf Papier zustimmen. „Zwischenformen“ wie die Übermittlung auf Datenträgern wie USB-Stick oder CD sehe auch die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nicht vor.
Entsprechend hatte in einem anderen Fall auch das FG Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße zur Einkommensteuererklärung entschieden (Urteil vom 15. Juli 2015, Az.: 1 K 2204/13; JurAgentur-Meldung vom 21. August 2015).
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