STEUERRECHT
Steuerlich gilt der Inhaber eines eBay-Nutzerkontos als Verkäufer
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Stuttgart (jur). Verkaufsumsätze eines Nutzerkontos bei eBay sind steuerlich immer demjenigen zuzurechnen, der das Nutzerkonto angemeldet hat. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 4. April 2018 bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 1 K 2431/17). Als Konsequenz müssen Ehepaare, die – etwa zur Vermeidung einer Umsatzsteuerpflicht – eine getrennte steuerliche Behandlung wollen, sich auch zwei getrennte Nutzerkonten anlegen.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar dies nicht getan und muss daher nun für mehrere Jahre Umsatzsteuer nachzahlen. Der Mann hatte im November 2001 ein Nutzerkonto bei eBay eröffnet. In den Jahren 2002 bis 2005 lagen die über dieses Konto getätigten Verkaufsumsätze zwischen 21.000 und 35.000 Euro.
Private Verkäufe bei eBay können auch umsatzsteuerpflichtig sein
Alle Verkäufe waren als „Privatverkäufe“ deklariert. Nach einem Hinweis auf die hohen Umsätze schaltete sich jedoch die Steuerfahndung ein. Schließlich schickte das Finanzamt für die Jahre 2003 bis 2005 Umsatzsteuerbescheide über insgesamt 11.526 Euro.
Die dagegen gerichtete Klage hatte das FG Stuttgart schon im ersten Durchlauf abgewiesen. Auf die Revision hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden, dass auch private Verkäufe bei eBay umsatzsteuerpflichtig sind, wenn Verkäufer „laufend“ und „in erheblichem Umfang“ Waren anbieten (Urteil vom 26. April 2012, Az.: V R 2/11; JurAgentur-Meldung vom 16. Mai 2012). Allerdings müsse das FG Stuttgart noch klären, wem die Verkäufe zuzurechnen sind.
Hintergrund ist die Möglichkeit sogenannter Kleinunternehmer, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Als solcher gilt ein Unternehmer, dessen Umsätze im Vorjahr nicht über 17.500 Euro lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen werden.
FG Stuttgart rechnet Verkäufe nur dem Mann zu
Hier argumentierte nun das Ehepaar, die verkauften Gegenstände – darunter Besteck, Briefmarken, Spielzeugeisenbahnen, Münzen und Sammler-Stofftiere – hätten teils dem Mann, teils der Frau und teils beiden gemeinsam als „Gesellschaft bürgerlichten Rechts“ (GbR) gehört. So aufgeteilt, seien alles drei jeweils Kleinunternehmer mit Umsätzen unter 17.500 Euro gewesen.
Das FG folgte dem nicht und wies die Klage erneut ab. Bei Verkäufen über eBay gelte derjenige als Unternehmer, der das Nutzerkonto angemeldet hat. Diese Person sei im Zweifel auch der Vertragspartner des meistbietenden Käufers. Komme es zu einem Streit, könne eBay auch nur dessen richtigen Namen herausgeben. Dass hier das Ehepaar von vornherein beabsichtigt hatte, das Nutzerkonto gemeinsam zu verwenden, sei ohne Belang.
Die im zweiten Durchlauf an den Ehemann gerichteten Umsatzsteuerbescheide seien daher rechtmäßig, entschied das FG Stuttgart in seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 26. Oktober 2017.
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