STEUERRECHT
Steuerlicher Altersentlastungsbetrag keine Diskriminierung
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Münster (jur). Der steuerliche Altersentlastungsbetrag bedeutet keine unzulässige Diskriminierung jüngerer Steuerzahler unter 64 Jahren. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden (Az.: 10 K 1979/15 E).
Es wies damit Eheleute ab, die zu Beginn des streitigen Steuerjahres 2013 61 beziehungsweise 54 Jahre alt waren. Sie hatten verlangt, auch bei ihnen den steuerlichen Altersentlastungsbetrag anzurechnen.
Dieser gilt laut Gesetz für Steuerpflichtige, die zu Beginn des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt sind. Über Renten und Pensionen hinausgehende Einkünfte werden dann teilweise von der Besteuerung ausgenommen.
Bis 2040 wird der Altersentlastungsbetrag auf Null abgeschmolzen. 2013 betrug er 27,2 Prozent der entsprechenden Einkünfte, höchstens 1.292 Euro. Für das Steuerjahr 2015 sind es noch 24 Prozent, höchstens 1.140 Euro.
Das klagende Ehepaar machte geltend, die Altersgrenze für die Vergünstigung sei eine Diskriminierung wegen des Alters und verstoße daher gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das FG Münster wies die Klage ab. Der Altersentlastungsbetrag sei keine Sozialleistung, das AGG könne Regelungen des Einkommensteuergesetzes daher nicht verdrängen.
Renten und andere Versorgungsbezüge seien derzeit noch teilweise von der Besteuerung befreit. Der Altersentlastungsbetrag wolle lediglich eine vergleichbare Behandlung anderer Einkünfte herbeiführen. Dies verstoße weder gegen deutsche noch gegen europäische Gleichbehandlungsvorschriften, urteilte das FG Münster. Es habe vielmehr den Zweck, in der Übergangszeit bei der Rentenbesteuerung eine Gleichbehandlung verschiedener Einkommensarten zu erreichen.
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