STEUERRECHT
Studienkosten sind keine Betriebsausgaben
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Münster (jur). Studienkosten der eigenen Kinder lassen sich auch im Familienbetrieb nicht zu Betriebsausgaben umwandeln. Denn auch wenn die Kinder in den elterlichen Betrieb einsteigen sollen, bleibt die „private Sphäre“ im Vordergrund, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Montag, 15. Februar 2016, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 4 K 2091/13 E).
Damit scheiterte ein Unternehmensberater mit seinem Steuertrick. Seine beiden Kinder studierten Betriebswirtschaftslehre beziehungsweise „Business and Management“ und waren daneben im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt. Mit beiden Kindern schloss der Unternehmensberater Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm. Im Gegenzug verpflichteten sich die Kinder, nach Abschluss ihres Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen.
In seiner Steuererklärung machte der Unternehmensberater die Studienkosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.
Auch die Klage des Unternehmensberaters blieb nun ohne Erfolg. Die Studienkosten sind keine Betriebsausgaben, entschied das FG Münster in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 15. Januar 2016.
Zur Begründung betonte das FG, der Vater sei unterhaltsrechtlich zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet. Daher sei nicht davon auszugehen, dass den Vereinbarungen des Unternehmensberaters mit seinen Kindern „nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen“ zugrunde gelegen hätten. Wegen seiner Unterhaltspflicht könne der Vater die vereinbarte Rückzahlungspflicht im Zweifel ohnehin zivilrechtlich nicht durchsetzen.
Insgesamt stehe daher die private Motivation eindeutig im Vordergrund, eine „lediglich unbedeutende private Mitveranlassung“ scheide aus. Trotz der zwischen dem Vater und seinen Kindern getroffenen Vereinbarungen habe daher das Finanzamt die Studienkosten zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
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