VERWALTUNGSRECHT
Subventionsrecht: Rückforderung – Richtiger Adressat
Autor: Simone Baiker - Rechtsanwältin
Subventionsrecht: Rückforderung - Richtiger Adressat
Ein Rückforderungsbescheid muss sich nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung (vgl. statt aller, BVerwG, Beschluss vom 29.09.1987, Az. 7 B 161/87) und der Rechtsliteratur (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49a RdNr. 10) nach Wegfall eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich gegen den Adressaten bzw. den Begünstigten des aufgehobenen bzw. unwirksam gewordenen Verwaltungsaktes richten.
Zu diesem Personenkreis zählt grundsätzlich ein Dritter nicht, der die Subvention - in welcher gesellschaftsrechtlichen Funktion auch immer - für seine Frima (bspw. GmbH, GmbH & Co. KG., AG, AG & Co. KG i. Gr...) lediglich beantragt hat.
Nur in besonderen Ausnahmefällen besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Rechtsliteratur die Möglichkeit der persönlichen Inanspruchnahme Dritter im Rahmen von § 49a Abs. 1 VwVfG. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung in Einzelfällen ein Dritter, als nicht der von dem ursprünglichen Verwaltungsakt Begünstigte, als tauglicher Adressat eines Rückforderungsbescheides angesehen worden ist, handelte es sich nur um besondere Fallkonstellationen. So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 1999, Az. 3 C 17/98, DVBL 2000, 907 einen Dritten als richtigen Adressaten eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides angesehen. Dem lag der atypische Sachverhalt zugrunde, dass bereit im Bewilligungsbescheid der „Dritte" in das durch den ursprünglichen Zuschussadressaten begründete Rechtsverhältnis einbezogen und diesen, rechtsverbindlich als Empfänger einer so genannten „gestreckten Zuwendung" festgelegt hat. Gleichfalls hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 1982 /Az. 2 C 23/81, DöD 1982, 230) ausnahmsweise die Inanspruchnahme eines Dritten durch Widerrufs- und Erstattungsbescheid als gerechtfertigt angesehen. Diese Entscheidung betraf den Fall einer teilweisen Rücknahme eines Bewilligungsbescheides gegenüber dem Erben einer Beihilfeberechtigten, die zu ihren Lebenszeiten im Beihilfeantrag nach gerichtlicher Feststellung objektiv unrichtige Angaben gemacht hatte.
Wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im Subventionsrecht tätige und spezialisierte Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Baiker ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Das Subventionsrecht ist ein Teil-Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts. Wir unterstützen Behörden bundesweit in subventionsrechtlichen Fragestellungen. Gleichfalls vertreten wir Unternehmen und Einzelpersonen (Subventionsempfänger) - soweit kein Interessenkonflikt vorliegt - bundesweit gegen rechtswidrige Entscheidungen der Behörden vor den Verwaltungsgerichten, sofern realistische Erfolgschancen bestehen.
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