MARKENRECHT
„The Dog Face“ sieht nach „The North Face“ aus
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Frankfurt/Main (jur). Der Gesichtsausdruck von Hunden und ihren Besitzern soll sich über die Jahre ja manchmal annähern. Markenrechtlich ist allerdings die Marke „The Dog Face“ unzulässig, weil sie zu sehr an die Marke „The North Face“ erinnert, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 5. Juli 2022, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 6 W 32/22).
„The Dog Face“ ist eine Kennzeichnung für Tierbekleidung, die auch in Deutschland über das Internet erhältlich ist. Dagegen klagte die US-amerikanische VF Corporation, Inhaberin der Marke „The North Face“ (Die Nordwand), die für Bekleidung insbesondere für Wanderer und Bergsteiger eingetragen ist.
Das OLG betonte nun zwar, dass eine Verwechslungsgefahr beider Marken nicht besteht. Dennoch gab es dem im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsantrag der VF Corporation statt.
Zur Begründung verwiesen die Frankfurter Richter auf den hohen Bekanntheitsgrad der Marke „The North Face“. Zudem bestehe eine „gewisse Warenähnlichkeit“ zwischen Tierbekleidung und Outdoor-Bekleidung für Menschen. Daher würden Verbraucher beide Marken miteinander verbinden.
So könnten Verbraucher annehmen, „The North Face“ habe sein Sortiment auf Tierbekleidung erweitert, etwa um es „dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben“, heißt es in dem Frankfurter Beschluss vom 28. Juni 2022.
Zudem könne „The Dog Face“ das Ansehen der Marke „The North Face“ beeinträchtigen. Die Kennzeichnung der Tierbekleidung lehne sich an die bekannte Outdoor-Marke an, „um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen“.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock