ERBRECHT
Tipps zur Errichtung eines formwirksamen Testaments
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Um ein Testament zu schreiben, bedarf es grundsätzlich nicht viel. Stift und Papier reichen als Erstes aus, um den letzten Willen niederzuschreiben. Es sind jedoch einige Dinge zu beachten, damit das Geschriebene auch wirksam ist.
Die Handschriftlichkeit
Das Testament kann entweder vor einem Notar oder aber eigenhändig handschriftlich verfasst werden. Sollte Letzteres der Fall sein, muss die Verfügung vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben werden- von der ersten bis zur letzten Zeile. Dabei darf kein Computer oder Smartphone benutzt werden. Auch Tonträger dürfen nicht verwendet werden. Ein Einsatz dieser führt zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Das eigenhändige Schreiben dient schließlich dem Beweis, dass das Dokument auch wirklich von der Person verfasst wurde, die sich aus dem individuellen Merkmalen der Handschrift erkennen lässt.
Erforderlichkeit der Unterschrift
Das Testament bedarf stets der Unterschrift des Erblassers. Ohne diese ist es ungültig. Die Unterschrift soll durch Vor- und Familiennamen erfolgen. Eine andere Unterschrift, beispielsweise mit Kose- oder Spitznamen ist nur dann zulässig, wenn Ernsthaftigkeit und Identität des Erblassers trotzdem erkennbar sind, was zu Beweisschwierigkeiten führen kann. Wer auf Nummer sich gehen will, sollte hier also klassisch mit Vor- und Nachnamen am Textende unterschreiben.
Das Unterschreiben am Ende der Verfügung dient dem Abschluss der Urkunde, um den letzten Willen vor Zusätzen und nachträglichen Ergänzungen zu schützen.
Kann ich mein Testament noch nachträglich ändern?
Nachträgliche Änderungen sind dennoch möglich, wenn diese gesondert unterschrieben werden oder so in den Text eingefügt werden, dass sie durch die unten stehende Unterschrift gedeckt sind. Dies muss dem Erblasser möglich sein, da sich verändernde Lebensumstände dazu führen können, dass der letzte Wille noch einmal korrigiert werden muss.
Orts- und Datumsangaben
Ort und Datum in der eigenhändig geschriebenen letztwilligen Verfügung anzugeben, sind kein Muss. Sie sind jedoch aufgrund von möglicherweise bestehenden Beweisschwierigkeiten anzuraten, um einer Unwirksamkeit des Testaments entgegenzuwirken. Besonders dann, wenn mehrere letztwillige Verfügungen vorliegen, kommt es darauf an, welches Testament wann errichtet wurde, da im Zweifel das zuletzt Errichtete zählt.
Verwahrungsmöglichkeiten des Testaments
Das Testament sollte bestenfalls an einem sicheren Ort verwahrt werden, an dem es im Falle des Todes des Erblassers auch gefunden wird, um es beim Nachlassgericht abliefern zu können.
Wer ganz sicher sein will, kann sein handschriftliches Testament bei einem Amtsgericht seiner Wahl hinterlegen oder einen Notar beauftragen, der die letztwillige Verfügung dann bei dem Amtsgericht hinterlegt, das für seinen Sitz zuständig ist.
Weitere Informationen zum formwirksamen Schreiben eines Testaments: https://www.rosepartner.de/testament-schreiben.html