STEUERRECHT
Trödelei macht Familienheim erbschaftsteuerpflichtig
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Münster (jur). Wer ein Familienheim steuerfrei erben will, muss eventuelle Umbauarbeiten zeitnah in Angriff nehmen und dann einziehen. Lässt sich der Erbe ohne wichtigen Grund mehr als ein halbes Jahr Zeit, kann dagegen nicht mehr von einer steuerbegünstigten „unverzüglichen“ Nutzung ausgegangen werden, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28. September 2016 entschied (Az.: 3 K 3793/15 Erb).
Im Streitfall hatte der verstorbene Vater zwei Söhne. Einer lebt in einer Einrichtung für behinderte Menschen, daher sollte der Andere das frühere Familienheim erhalten, in dem der Vater bis zuletzt gewohnt hatte.
Der nichtbehinderte Sohn gab an, er wolle selbst in das Familienheim einziehen. Laut Gesetz ist ein Haus von bis zu 200 Quadratmetern von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Ehepartner, Kinder oder Enkel verstorbener Kinder es „unverzüglich“ selbst nutzen. Weil der Umzug auf sich warten ließ, setzte das Finanzamt aber dennoch eine Erbschaftsteuer fest.
Zu Recht, wie nun das FG Münster entschied. Zwar habe die Eintragung des Sohnes in das Grundbuch über ein Jahr gedauert, weil es Auseinandersetzungen mit dem Bruder und dessen Sozialhilfeträger gab. Diese Zeit sei unschädlich, betonte das FG. Denn solange seine Eigentumsposition nicht geklärt war, sei es für den Kläger nicht zumutbar gewesen, in die Sanierung des Hauses zu investieren.
Nach der Grundbuchübertragung habe es dann aber nochmals über sechs Monate gedauert, bis überhaupt die ersten Kostenvoranschläge für die anstehenden Renovierungen eingingen. Angesichts dieses langen Zeitraums könne nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Selbstnutzung ausgegangen werden, befanden die Münsteraner Richter.
Sie ließen allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage