SOZIALRECHT
Unfall auf Schulweg rechtfertigt keine neue Holzhackschnitzelheizung
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Wohnungshilfe muss nicht für neue Heizung aufkommen. © M. Schuppich - Stock.Adobe.com
Celle (jur). Die Unfallversicherung muss einem behinderten, im Haus der Eltern lebenden Unfallopfer keine Kostenbeteiligung für eine neue Holzhackschnitzelheizung gewähren. Auch wenn die Förderung von Heizungsanlagen bei der Wohnungshilfe nicht ausgeschlossen seien, führe ein erlittener Unfall auf dem Schulweg vor 20 Jahren nicht generell zu einem Anspruch auf eine neue Heizung, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Mittwoch, 5. Juli 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 6 U 78/21). Eine neue Heizungsanlage sei vielmehr grundsätzlich Sache der Eigentümer, so die Celler Richter.
Nach den geltenden Bestimmungen haben Versicherte nach einem Unfall nicht nur Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der Unfallversicherungsträger muss auch möglichst frühzeitig Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens gewähren. Dazu gehört eine Wohnungshilfe, wenn infolge Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend der behindertengerechte Umbau der vorhandenen Wohnung erforderlich ist. Der behinderte Mensch soll in die Lage versetzt werden, sich möglichst selbstständig in seinem Haushalt zurechtfinden zu können.
Genau auf solch eine Wohnungshilfe hatte sich der im Haus seiner Eltern lebende Kläger aus Südniedersachsen berufen. Der 1980 geborene Mann hatte als 17-Jähriger mit seinem Motorroller einen Unfall auf dem Schulweg erlitten. Seitdem ist er dauerhaft beeinträchtigt und kann insbesondere den rechten Arm nicht mehr benutzen.
Da die Gemeindeunfallversicherung für die Unfallfolgen aufkommen musste, beantragte er eine anteilige Kostenbeteiligung für eine neue, aus seiner Sicht nun behindertengerechte Holzhackschnitzelheizung in Höhe von 34.519 Euro. So könne er selbst die Heizung mit Holz befüllen. Die alte Anlage benötige dagegen größere Holzscheite, die er aus Gründen seiner Behinderung nicht in die Heizung legen könne. Seine Eltern seien dazu körperlich auch nicht mehr in der Lage.
Hier habe der Kläger aber bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Wohnungshilfe, urteilte das LSG. Der Austausch einer Heizungsanlage sei hier für eine behindertengerechte Anpassung des vorhandenen Wohnraums nicht erforderlich. Die Folgen des 20 Jahre zurückliegenden Unfalls hätten sich nicht verändert.
Die Beheizbarkeit eines Gebäudes liege zudem in der Verantwortung des Eigentümers. Die Eltern hätten bis zum Ablauf der Betriebserlaubnis der alten Heizungsanlage sich stets um die Beheizung mit Holzscheiten gekümmert. Warum sie körperlich dazu nicht mehr in der Lage seien, habe der Kläger nicht ausgeführt. In einer Versorgungs- und Einstandsgemeinschaft wie der Familie müssten auch nicht alle Hausbewohner alle, die mit dem Wohnen denkbaren Verrichtungen selbst ausführen können.
Wenn tatsächlich die Beeinträchtigungen des Klägers und seiner Eltern der Hauptgrund für eine neue Heizung gewesen wären, hätte es sich zudem „aufgedrängt“, eine Heizung ohne die Notwendigkeit einer häufigen Brennstoffzufuhr und Entleerungen zu wählen, etwa mit Öl, Gas oder Strom betriebene Heizungsanlage, so das LSG.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock