STEUERRECHT
„Unverzüglich“ auch noch nach einem Jahr
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München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat das steuerfreie Erbe eines Hauses oder einer Wohnung erleichtert. Nach einem am Mittwoch, 9. September 2015, veröffentlichten Urteil muss der Erbe nicht unbedingt innerhalb von sechs Monaten einziehen, wenn er plausible Gründe für weitere Verzögerungen hat (Az.: II R 39/13).
Das Erbschaftsteuergesetz verschont ein „Familienheim“ von der Erbschaftsteuer, wenn es weiterhin von der Familie genutzt wird. Voraussetzung ist daher, dass sich nach dem Tod der Eltern eines der Kinder „unverzüglich“ zum eignen Einzug entscheidet und dies dann auch „zeitnah“ tut. Die Finanzverwaltung geht hier von einer Frist von sechs Monaten aus.
In dem nun vom BFH entschiedenen Fall hatten sich der Sohn und die Tochter aber erst über ein Jahr nach dem Tod ihres Vaters über die Aufteilung des Erbes geeinigt. Dabei sollte der Sohn die elterliche Wohnung bekommen, und er zog dann auch bald mit seiner Ehefrau dort ein.
Entsprechend dem hälftigen Erbteil des Sohnes rechnete das Finanzamt den halben Wert der Wohnung der zu versteuernde Erbschaft hinzu. Der Sohn klagte. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 23. Juni 2015 gab ihm der BFH nun recht.
Der Einzug sei immer noch „in angemessener Zeit“ erfolgt, befanden die Münchener Richter. Wenn sich der Einzug um mehr als sechs Monate verzögere, müsse der Erbe hierfür zwar seine Gründe darlegen. „Unverzüglich“ könne dann aber schon auch mal länger als sechs Monate dauern. So sei es hier für die Steuervergünstigung „unschädlich“, dass die Aufteilung des Erbes ein Jahr gedauert habe.
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