SOZIALRECHT
Urlaub soll nicht durch Verhinderungspflege finanziert werden
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Detmold (jur). Im betreuten Wohnen lebende Pflegebedürftige können keine Verhinderungspflege beanspruchen, nur weil normalerweise am Wochenende und Feiertagen die Eltern die Pflege übernehmen. Selbst wenn die Eltern verhindert sind, kann die pflegebedürftige Person immer noch im betreuten Wohnen gepflegt werden, stellte das Sozialgericht Detmold in einem am Donnerstag, 7. Februar 2019, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: S 6 P 144/17). Die Pflegekasse müsse daher auch nicht eine aushäusige Verhinderungspflege in Form eines betreuten Urlaubs finanzieren.
Die Verhinderungs- oder Ersatzpflege soll die Pflegebereitschaft Angehöriger fördern und ihnen auch mal einen Urlaub ermöglichen. Anspruch besteht auch, wenn die Pflege des Familienmitglieds wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen zeitweise nicht möglich ist.
Die Pflegekasse übernimmt dann für bis zu 42 Tage pro Kalenderjahr die Aufwendungen für die notwendige Ersatzpflegeperson von bis zu 1.612 Euro.
Leistungen der Verhinderungspflege abgelehnt
Im konkreten Fall hatte die pflegebedürftige Klägerin mit Pflegegrad 5 am 18. Juli 2017 eine Verhinderungspflege beantragt, weil die Eltern verhindert waren. Statt einer Pflege vor Ort fuhr die Klägerin selbst in den Urlaub: Sie nahm an einer Reise eines Veranstalters teil, der spezielle Gruppenreisen für behinderte Menschen organisierte und dabei auch für die notwendige Pflege sorgte. Die Kosten in Höhe von 2.601 Euro sollte die Pflegekasse übernehmen.
Diese hatte zwar seit neun Jahren diese Form der Verhinderungspflege gebilligt. Nun lehnte die Pflegekasse jedoch die Leistungen der Verhinderungspflege ab.
Aufgabe der Verhinderungspflege
Zu Recht, wie das Sozialgericht in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 10. August 2018 entschied. Die Verhinderungspflege solle die Pflege sicherstellen, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Die Klägerin lebe jedoch in einer stationären Einrichtung des betreuten Wohnens, in der immer eine Pflege möglich ist.
Die Pflege werde zwar üblich an Wochenenden und Feiertagen von ihren Eltern übernommen. Seien diese daran gehindert, könne die Klägerin aber auch in der Einrichtung des betreuten Wohnens bleiben und dort gepflegt werden. Es sei nicht Aufgabe der Verhinderungspflege, für die pflegebedürftige Person einen Urlaub zu finanzieren.
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