ERBRECHT
Vater muss das Erbe seiner minderjährigen Kinder genau verwalten
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Koblenz (jur). Erbt ein minderjähriges Kind wegen des frühen Todes der Mutter ein Vermögen, muss der Vater die Verwendung des Nachlasses genau dokumentieren. Dabei sind bis zur Volljährigkeit des Kindes alle Ein- und Ausgaben der Vermögensverwaltung übersichtlich und verständlich aufzuführen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag, 6. Dezember 2013, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 11 UF 451/13).
Im konkreten Rechtsstreit verlangte eine heute 41-jährige Frau von ihrem Vater Auskunft über ihr von der Mutter ererbtes Vermögen. Im September 1985 hatte sich die Mutter das Leben genommen und der damals 13-jährigen Klägerin sowie ihren zwei Schwestern im Testament ein kleines Vermögen vererbt.
Der Vater meinte, dass er seiner Tochter keine Rechenschaft schuldig sei. Der Nachlass seiner verstorbenen Frau sei überschuldet gewesen, so dass keine Zahlungsansprüche seiner Tochter mehr bestünden. Außerdem sei der Anspruch sowieso verwirkt. Seine Tochter habe erst 20 Jahre nach ihrer Volljährigkeit und damit viel zu spät auf ihr Erbe gepocht.
Doch das OLG bestätigte nun in seinem Beschluss vom 26. November 2013 den Auskunftsanspruch. Erben minderjährige Kinder einen Nachlass ihrer Mutter, sei der Vater dazu verpflichtet, alle Ein- und Ausgaben der Nachlassverwaltung genau und verständlich zu dokumentieren. Dabei müssten alle Gegenstände und ihr geschätzter Wert konkret benannt werden. Nur so könne die Entwicklung des Nachlasses und der Verbleib des Vermögens nachvollzogen werden.
Ein Auskunftsanspruch entfalle nur dann, wenn von vornherein feststehe, dass Ansprüche auf Herausgabe des Kindesvermögens nicht mehr bestehen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auch sei der Anspruch wegen „Zeitablaufs nach der Volljährigkeit“ nicht verwirkt. Denn die Frau habe jetzt erst von dem Testament der Mutter erfahren.
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