MIETRECHT
Vermieter muss Untervermietung im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit genehmigen
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LG München I, Urteil vom 28.05.2004, Az.: 6 O 21145/03
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Genehmigung von Untermietsverhältnissen, es sei denn, besondere Umstände lassen die Versagung der Genehmigung willkürlich erscheinen.
Ein Münchner Hauseigentümer hatte Geschäftsräume im ersten Obergeschoss seines Hauses in der Münchner Innenstadt an eine Reinigungsfirma vermietet. Ein griechischer Gastwirt, der im gleichen Haus ein Cafe betreibt, suchte zusätzliche Büroräume und wandte sich deshalb an seien Vermieter. Beide schlossen einen Mietvertrag mit langjähriger Bindung über die Büroeinheit im ersten Obergeschoss, die zum Teil an die Reinigungsfirma vermietet war. Der neue Mieter übernahm das Mietsverhältnis mit der Reinigungsfirma als Untermieterin. Er übernahm auch die persönliche Haftung für etwaige Mietschulden. Was der neue Mieter nicht wusste: Die Untermieterin hatte Mietschulden gegenüber dem Hauseigentümer in Höhe von 4.000,- €. Gegenüber dem neuen Mieter entstanden sofort weitere Mietrückstände der Reinigungsfirma, für die er nun nach dem Mietvertrag einzustehen hatte. Deshalb vermietete der Gastwirt kurzerhand zwei Büroräume ohne Erlaubnis des Vermieters an eine Baufirma.
Der Vermieter verbot dem Gastwirt daraufhin die Untervermietung an die Baufirma mit der Begründung, er wolle in seinem Haus keinen Präzedenzfall schaffen, auf den sich seine übrigen Mieter berufen könnten.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München I hielt dieses Verbot für rechtswidrig. Der Vermieter habe dem neuen Mieter die hohen Mietschulden der Reinigungsfirma verschwiegen, obwohl ihm klar gewesen sei, dass der Gastwirt auf die Einnahmen aus dem Untermietsverhältnis angewiesen war. Niemand nehme einen Untermieter, wenn er es nicht finanziell nötig habe. Der Vermieter sei deshalb aus Gründen der Billigkeit verpflichtet, das neue Untermietsverhältnis mit der solventen Baufirma zu genehmigen.