ASYLRECHT
Verpasste Frist schützt nicht vor Abschiebung
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Leipzig (jur). Reisen Flüchtlinge über einen anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland ein, können sie einer Abschiebung zurück nicht wegen verpasster Fristen im sogenannten Dublin-Verfahren entgehen. Die entsprechende Drei-Monats-Frist, in der Deutschland den anderen EU-Staat um Wiederaufnahme des Flüchtlings bitten muss, dient allein der organisatorischen Abwicklung des Verfahrens und nicht dem individuellen Schutz des Flüchtlings, urteilte am Dienstag, 27. Oktober 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 1 C 32.14; 1 C 33.14 und 1 C 34.14).
Im konkreten Fall hatte eine pakistanische Mutter mit ihren drei Kindern im Januar 2013 in Deutschland Asyl beantragt. Sie werde aus religiösen Gründen in ihrer Heimat verfolgt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge erst ein Jahr später, im Januar 2014, als unzulässig ab, da die Frau mit ihren Kindern über Spanien nach Deutschland gereist sei. Damit sei auch Spanien nach dem sogenannten Dublin-Verfahren für die Asylanträge zuständig. Dort habe die Frau auch bereits Asylanträge gestellt gehabt.
Die spanischen Behörden hatten zugestimmt, die Mutter und ihre Kinder wieder aufzunehmen.
Allerdings hatten die deutschen Behörden die im Dublin-Verfahren festgelegte Drei-Monats-Frist verpasst, in denen sie Spanien um Wiederaufnahme der Flüchtlinge hätte ersuchen sollen.
Die Flüchtlinge meinten, dass daher nun Deutschland für ihre Asylanträge zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die Frist allein der organisatorischen Abwicklung des Dublin-Vefahrens dient. Sie schütze nicht den einzelnen Asylbewerber. Diese könnten einer Abschiebung in das andere EU-Mitgliedsland allenfalls dann entgehen, wenn dort „systemische Mängel“ im Asylverfahren bestünden oder der EU-Mitgliedstaat eine Wiederaufnahme verweigert. Hier habe Spanien jedoch trotz der verspäteten Anfrage Deutschlands der Wiederaufnahme der Kläger zugestimmt.
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