STEUERRECHT
Wegen Absage zur Weihnachtsfeier gibt es keine Lohnsteuernachteile
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Köln (jur). Sagen Kollegen die Teilnahme an einer Betriebsfeier kurzfristig ab, darf dies steuerlich nicht zulasten der feiernden Arbeitnehmer gehen. Zur Berechnung der Lohnsteuer müssen die Aufwendungen auf alle ursprünglich angemeldeten Arbeitnehmer und nicht auf die tatsächlich Feiernden umgelegt werden, entschied das Finanzgericht Köln in einem am Montag, 3. September 2018, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 3 K 870/17). Die Kölner Richter stellten sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzrichter.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Arbeitgeber für seine Beschäftigten im Jahr 2016 einen Kochkurs als betriebliche Weihnachtsfeier veranstaltet. 27 Arbeitnehmer sagten zu, gemeinsam die Kochlöffel schwingen zu wollen. Der Arbeitgeber gab die Teilnehmerzahl auch bei dem Kursveranstalter an, der die Ausgaben entsprechend kalkulierte.
Kein Vorteil durch die Absage
Es fielen für den Arbeitgeber Kosten in Höhe von 3.052 Euro an. Doch statt der angemeldeten 27 Arbeitnehmer nahmen tatsächlich nur 25 an dem Kurs teil. Zwei hatten kurzfristig abgesagt. Der Arbeitgeber berücksichtigte bei der Berechnung der Lohnsteuer die Kursteilnahme als Zuwendung und stellte dabei auf die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer ab. So wurde der geltende Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht überschritten.
Das Finanzamt meinte dagegen, dass die Zahl der tatsächlichen Kursteilnehmer für die Berechnung der Zuwendung maßgeblich sei. Da der Freibetrag auf diese Weise nun überschritten wurde, habe der Arbeitgeber für die 25 Kursteilnehmer Lohnsteuer abführen müssen.
Das Finanzgericht gab in seinem Urteil vom 27. Juni 2018 dem Arbeitgeber recht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum den Feiernden auch die Aufwendungen zuzurechnen seien, die auf die beiden Kollegen entfielen, die den Kurs abgesagt haben. Die Feiernden hätten keinen Vorteil durch die Absage gehabt.
Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt
Entsprechend hatte 2011 auch schon das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 17. Januar 2011, Az.: 11 K 908/10 L; JurAgentur-Meldung vom 7. April 2011). Das Bundesfinanzministerium hatte aber im Oktober 2015 eine Anweisung herausgegeben, wonach die Finanzämter die Kosten dennoch nach der Zahl der Teilnehmer berechnen sollen.
Die Kölner Richter stellten sich mit ihrer Entscheidung dem nun ausdrücklich entgegen. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 anhängig.
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