STEUERRECHT
Weniger Geld für den Fiskus bei Ketten-Insolvenzen
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München (jur). Zieht ein Pleiteunternehmen weitere Firmen mit in die Insolvenz, bekommt der Fiskus künftig weniger vom Restgeld ab. Mit einem am Mittwoch, 31. Oktober 2012, veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München die Voraussetzungen verschärft, unter denen das Finanzamt alte Umsatzsteuerschulden des Insolvenzunternehmens mit neuen Erstattungsansprüchen aufrechnen kann (Az.: VII R 29/11).
Laut Insolvenzordnung dürfen Gläubiger eigene Forderungen und Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn beide noch aus der Zeit vor der Insolvenz stammen. Dagegen dürfen die alten Schulden nicht mit Gegenforderungen aus Geschäften nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verrechnet werden.
Bezüglich der Umsatzsteuer hatte der BFH dies bislang so ausgelegt, dass das Finanzamt aufrechnen darf, wenn sich Forderungen und Erstattungsansprüche beide auf Steuerzeiträume vor der Insolvenz beziehen. Diese Rechtsprechung gaben die obersten Finanzrichter nun auf. Nach dem neuen Urteil kommt es künftig darauf an, wann der Erstattungsanspruch entstanden ist.
Hintergrund ist, dass eine Insolvenz oft weitere Insolvenzen bei Geschäftspartnern nach sich zieht. Das ursprüngliche Insolvenzunternehmen kann dann eigene Forderungen, etwa gegen nun ebenfalls insolvente Kunden, nicht mehr einbringen; die in den noch offenen Rechnungen enthaltene Mehrwertsteuer hat es aber gegebenenfalls schon an das Finanzamt abgeführt. Sobald diese Forderungen offiziell als uneinbringlich gelten, muss das Finanzamt die bezahlte Mehrwertsteuer wieder erstatten. Auch wenn es dabei um alte Rechnungen vor der Insolvenz geht, darf das Finanzamt diese Erstattungsansprüche nun nicht mehr mit alten Umsatzsteuerforderungen aufrechnen.
Nach einem weiteren Urteil, ebenfalls vom 25. Juli 2012, darf das Finanzamt allerdings grundsätzlich immer aufrechnen, wenn es um Umsatzsteuerschulden und Erstattungsansprüche aus demselben Besteuerungszeitraum geht (Az.: VII R 44/10). Dies sei automatische Folge davon, dass das Finanzamt dann Forderungen und Erstattungen in einem Bescheid „saldieren“ darf, erklärte der BFH zur Begründung.
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