INTERNETRECHT
Werbung nur für in angemessener Frist lieferbare Ware
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Hamm (jur). Internethändler dürfen keine Waren bewerben, die sie innerhalb angemessener Frist nicht auch liefern können. Wird dann auch noch behauptet, es seien „nur noch wenige Exemplare auf Lager“, dann handelt es sich um ein wettbewerbswidriges Lockangebot, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 21. Oktober 2015, bekanntgegebenen Urteil zu Elektrofahrrädern entschied (Az.: 4 U 69/15).
Ein Internethändler aus Freiburg hatte im Dezember 2014 ein Elektrofahrrad mit Bosch-Motor beworben. Er behauptete dabei, es seien „nur noch wenige Exemplare auf Lager“. Ein Wettbewerber aus Grafenau witterte Schummelei und veranlasste einen Testkauf. Tatsächlich teilte der Freiburger Händler mit, das Elektrofahrrad sei nicht mehr verfügbar. Ab Januar könne er aber das Nachfolgemodell liefern – wie denn nun verfahren werden solle.
Der Wettbewerber sah in der Werbung ein unzulässiges Lockangebot und klagte auf Unterlassung. Dem gab das OLG Hamm nun statt.
Zur Begründung erklärte das OLG, dass ein Händler immer auf längere Wartezeiten hinweisen muss, wenn er eine Ware nicht vorrätig hat und sie auch nicht kurzfristig beschaffen kann. Das gelte „auch für Produktpräsentationen im Internet“.
Dieses Verbot habe der Freiburger Onlinehändler verletzt. Er habe das Elektrofahrrad nicht selbst vorrätig gehabt und habe es in der versprochenen Lieferzeit von zwei bis vier Werktagen auch nicht beschaffen können. Der Hinweis, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, habe über diesen Umstand nicht aufgeklärt. Im Gegenteil habe der Händler so vorgetäuscht, dass er noch über – wenn auch nur wenige – Fahrräder verfüge.
Auch das 2015-er Nachfolgemodell habe der Händler nicht in angemessener Frist liefern können. Ziel des Lockangebots sei es offenbar gewesen, Interessenten zu einer raschen Kaufentscheidung zu bewegen und für das Nachfolgemodell bereits an sich zu binden, so das OLG Hamm in seinem bereits rechtskräftigen Urteil vom 11. August 2015.
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