INTERNETRECHT
"www.x-schaden.de“ als Web-Domain erlaubt
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Frankfurt/Main (jur). Anlagegesellschaften müssen es hinnehmen, wenn Rechtsanwälte eine Internetseite mit dem Namen der Gesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ betreiben. Dies verletzt weder die Namens- noch die Persönlichkeitsrechte der Gesellschaft, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24. September 2015 entschied (Az.: 6 U 181/14).
Es gab damit einem Rechtsanwalt im Streit mit einem Immobilien- und Beteiligungsunternehmen recht. Die 2002 gegründete Gesellschaft X ist nach eigenem Verständnis führende Anbieterin geschlossener Immobilienfonds in Deutschland.
Offensichtlich waren nicht alle Kunden mit den ihnen verkauften Anlagen zufrieden. Um solche Kunden als Mandanten zu gewinnen, ließ eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei die Internetdomain „www.x-schaden.de“ registrieren.
Das Anlageunternehmen erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und verlangt mit seiner Klage zudem Schadenersatz.
Wie schon das Landgericht Frankfurt am Main wies nun im Hauptverfahren auch das OLG die Klage ab. Zur Begründung führten die Frankfurter Richter an, eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Auch ein unbefugter Namensgebrauch liege in dem Domain-Namen nicht. So werde die Nutzung des Namens durch die Anlagegesellschaft selbst nicht beeinträchtigt.
„Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie selbst einen Internetauftritt unter der angegriffenen Domain plant“, heißt es leicht schmunzelnd in dem Frankfurter Urteil. Auch eine „Zuordnungsverwirrung“ sei fernliegend. Denn die Internetnutzer würden wohl kaum denken, die Seite „www.x-schaden.de“ sei eine Seite der Anlagegesellschaft X selbst.
Auch ein Wettbewerbsverstoß liege in der Domain nicht, stellte das OLG klar. Denn die Anlagegesellschaft und die Kanzlei böten keine gleichartigen Leistungen an. Frühere Kunden, die sich an die Kanzlei wenden, würden bei der Anlagegesellschaft X wohl ohnehin keine weiteren Geldanlagen tätigen.
Eine unrichtige Tatsachenbehauptung sah das OLG in der Domain „www.x-schaden.de“ ebenfalls nicht. „Die Domain erweckt allenfalls Assoziationen in dem Sinn, dass auf der so benannten Website Informationen über Schäden zu finden sein könnten, die Anleger von X-Produkten erlitten haben oder erleiden können. Sieht man darin eine Tatsachenbehauptung, entspricht sie der Wahrheit“, heißt es hierzu in dem Urteil. So habe unter anderem auch die Stiftung Warentest vor Verlusten für die Anleger gewarnt.
Ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Anlagegesellschaft sei zwar gegeben. Dieser sei aber gerechtfertigt, befand das OLG abschließend. Die Anwaltskanzlei könne sich hier auf ihre Meinungs- und ihre Berufsausübungsfreiheit berufen.
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