STEUERRECHT
Zahnaufhellungen können von Umsatzsteuer befreit sein
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München (jur). Zahnärzte können für Zahnaufhellungen bei Patienten nicht automatisch zur Umsatzsteuer herangezogen werden. Das sogenannte Bleaching, welches der Zahnarzt bei behandlungsbedingten Zahnverdunkelungen vornimmt, kann eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 6. Mai 2015, veröffentlichten Urteil (Az.: V R 60/14).
Geklagt hatte eine Zahnarztgesellschaft, die bei einigen Patienten nach notwendigen zahnärztlichen Behandlungen wie beispielsweise Wurzelbehandlungen Zahnaufhellungen durchführte.
Das Finanzamt sah die Leistung der Zahnaufhellung als umsatzsteuerpflichtig an, da es sich lediglich um eine ästhetische Behandlung handelt.
Dem widersprach nun der BFH in seinem Urteil vom 19. März 2015. Auch ästhetische medizinische Behandlungen könnten nach dem Gesetz umsatzsteuerbefreit sein, wenn sie negative Folgen einer Vorbehandlung beseitigen sollen.
Dies sei hier der Fall gewesen. Die Kläger hätten die Zahn-Verdunkelungen ihrer Patienten behandelt, um damit die negativen Auswirkungen einer Vorbehandlung zu beseitigen.
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