STEUERRECHT
Arbeitszimmer von Vermieter eventuell steuerlich absetzbar
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Vermieter können eventuell die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Vorliegend vermietete ein Vermieter als Rentner drei Wohnungen, die sich auf seinem Anwesen befanden. Für die Verwaltung richtete er sich ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung im Erdgeschoss ein. Als der Vermieter in seiner Steuererklärung bezüglich seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 3.500 Euro geltend machte, erkannte das Finanzamt diese Ausgaben nicht im Steuerbescheid an. Dies wollte er sich nicht gefallen lassen und klagte vor dem Finanzgericht. Dabei berief sich der Vermieter darauf, dass er im Arbeitszimmer fünfmal die Woche anfallende Verwaltungsarbeiten durchführt. Dafür würde er pro Tag vier Stunden Zeit benötigen.
Hiermit konnte der Steuerpflichtige nicht das Finanzgericht Nürnberg überzeugen. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 12.02.2014 - 5 K 1251/12 ab. Das Gericht begründete das damit, dass das Arbeitszimmer zwar als Mittelpunkt seiner Tätigkeit als Vermieter abzusehen ist. Gleichwohl seien die Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Denn für die Verwaltung von diesen Wohnungen sei kein Arbeitszimmer erforderlich. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass eine Wohnung von einem Hausverwalter betreut werde und die Verwaltung des Kapitalvermögens auf eine Bank übertragen worden ist.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde seitens des Vermieters Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist derzeit unter dem Aktenzeichen VIII B 38/14 beim Bundesfinanzhof anhängig. Inwieweit das Finanzamt bei einem Vermieter die Ausgaben eines Vermieters für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anerkennen muss, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Der Vermieter muss konkret darlegen, welche Arbeiten er im Einzelnen durchgeführt hat. Unter Umständen kommt ein Abzug als Werbungskosten fürs Arbeitszimmer auch bei der Vermietung von wenigen Wohnungen infrage. Leichter dürfte es sein, wenn es sich sogar um mehrere Häuser bzw. ein großes Mehrfamilienhaus handelt. Bei der Vermietung von mehr als 50 Wohnungen kommt sogar ein Abzug der Ausgaben als für ein außerhäusliches Arbeitszimmer infrage (FG Köln, Urteil vom 09.09.2010 10 K 944/06).