LEASINGRECHT
BGH: Zum Restwertausgleich beim Leasing
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Urteil vom 28.05.2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Restwertausgleichvereinbarungen im Leasingvertrag, die deutlich sichtbar sind, nicht überraschend sind und das Transparenzgebot des AGB-Rechts nicht verletzen (AZ.: VIII ZR 179/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Setzt der Leasinggeber im Leasingvertrag einen Restwertausgleich für den Fall der unter-Wert-Verwertung des Fahrzeugs fest, was eine im Leasingvertrag typische Preisvereinbarung über die Hauptleistung darstellt, so darf der Leasingnehmer nicht erwarten, dass es sich bei diesem Wert um den Zeitwert des Pkw bei Vertragsende handelt, so der BGH. Außerdem entschied der BGH, dass der Restwertausgleich der Umsatzsteuer unterliegt.
Vorliegend klagt die Leasinggeberin auf Zahlung eines Restwertausgleichs durch den Leasingnehmer. Sie schloss mit dem Leasingnehmer einen Leasingvertrag, der eine Restwertvereinbarung vorsah, d.h. den Restwert des Pkw bei Vertragsende festlegte und eine Ausgleichszahlung durch den Leasingnehmer für den Fall vorsah, dass der Pkw bei der Verwertung einen niedrigeren Erlös erbringen sollte. Als der Vertrag auslief, gab der Leasingnehmer das Fahrzeug zurück und die Leasinggeberin verwertete es, erzielte jedoch nicht den festgelegten Restwert. Der Leasingnehmer weigerte sich, den Restwertausgleich zu zahlen und beruft sich darauf, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihn unangemessen benachteiligen würden und zudem intransparent seien. Dem folgt der BGH nicht, die Klage der Leasinggeberin hat damit vor dem BGH Erfolg.
Solche Preisabreden bzw. Restpreisgarantien unterliegen nach Auffassung des BGH im Rahmen der AGB-Kontrolle schon nur dem Transparenzgebot. Es handele sich zwar trotz des individuell eingesetzten Restwerts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), diese sei aber nicht überraschend und verstoße nicht gegen das Transparenzgebot, so der BGH, da es sich um eine leasingtypische Regelung handele. Mit der Regelung soll die Amortisation der Leasinggeberin gewährleistet werden, was insoweit den Rückgriff auf den Leasingnehmer erlaube. Der Leasingnehmer könne daher nicht grundsätzlich annehmen, dass der Fahrzeugerlös immer den Restwert abdecke, das Vollarmortisationsprinzip sei im Leasingrecht typisch.
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