STEUERRECHT
Bundesfinanzhof hält Mindestbesteuerung für verfassungsgemäß
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München (jur). Wollen Unternehmen ihre verbliebenen, in den Vorjahren entstandenen Verluste auf spätere Jahre verteilen, gelten für sie weiter die seit 2004 bestehenden Vorschriften zur Mindestbesteuerung. Verfassungsrechtliche Zweifel gibt es an der „Grundkonzeption“ der Mindestbesteuerung im Einkommenssteuergesetz nicht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 28. November 2012, veröffentlichten Urteil vom 22. August 2012 (Az.: I R 9/11).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann für „negative Einkünfte“, also Verluste, die in den vergangenen Jahren entstanden sind, ein Verlustausgleich in den Folgejahren durchgeführt werden. Die erzielten Verluste können dann in den kommenden Jahren von den positiven Einkünften abgezogen werden, so dass die Steuerlast sinkt. Voraussetzung hierfür ist, dass auch tatsächlich Einkünfte erzielt werden.
Seit 2004 ist dieser Verlustabzug bis zur Höhe von einer Million Euro unbegrenzt, Beträge darüber hinaus können jedoch nur noch zu 60 Prozent steuerlich mindernd in den jeweiligen Steuerjahren geltend gemacht werden.
Der BFH sieht die Mindestbesteuerung für Beträge über eine Million Euro nicht als verfassungswidrig an. Die in ihrer Grundkonzeption angelegte zeitliche Streckung der Verlustvorträge beeinträchtige nicht den vom Gesetzgeber zu gewährleistenden Kernbereich eines Verlustausgleichs, so die obersten Finanzrichter.
Nicht entschieden hatte der BFH jedoch die weiterhin strittige Frage, ob die Vorschriften zur Mindestbesteuerung und zum Verlustvortrag im Einzelfall auch dann verfassungsgemäß sind, wenn ein Unternehmen entstandene Verluste nicht mehr auf die kommenden Jahre verteilen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn gar keine Einkünfte mehr erzielt werden.
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