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Bußgeldverfahren bei Bundesnetzagentur wegen fehlender CE-Kennzeichen

Ordnungswidrigkeiten

Autor: Christoph Häntzschel - Rechtsanwalt, verfasst am 13.01.2011 (487 Zugriffe)

Die Kanzlei Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte beobachtet in letzter Zeit eine starke Zunahme der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).

Die Bundesnetzagentur verfolgt zunehmend Verstöße gegen die bei bestimmten Produkten geltende CE-Kennzeichnungspflicht.

Hauptvorwurf der Behörde ist, dass sog. Telekommunikationsendeinrichtungen (z.B. W-Lan Router, aktive USB-Richtantennen) von Händlern (z.B. über eBay) in Verkehr gebracht werden, ohne dass die sog. CE-Kennzeichnung vorlag.

Die CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung nach dem EU-Recht für bestimmte Produkte in Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Durch Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht.

Zahlreiche Produkte, die in Deutschland bzw. in der EU gehandelt werden, besitzen eine solche Kennzeichnung nicht. Dies gilt z.B. für viele Produkte, welche der deutsche Händler bei einem gewerblichen Vorverkäufer oder dem Hersteller aus asiatischen Ländern bezogen hat. Häufig steht auch der Vorwurf im Raum, dass auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung der Geräte keine hinreichenden Angaben gemacht werden, in welchen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist.

Die vorgeworfene Handlung erfüllt in vielen Fällen den Tatbestand von § 10 FTEG. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gegen den Betroffenen kann in der Folge ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Ist der Tatbestand des Inverkehrbringens von Geräten ohne CE-Kennzeichnung erfüllt, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Unabhängig davon kann die Bundesnetzagentur den verantwortlichen Händler mit einem Verkaufsverbot belegen. Zusätzlich schuldet der Betroffene die Kosten einer behördlichen Prüfung

Ein versierter Rechtsanwalt prüft nach Akteneinsicht bei der BNA, ob die Voraussetzungen für einen Verstoß und damit die Verhängung eines Bußgeldes vorliegen. Dabei ist es in der Regel günstig, wenn der Anwalt möglichst früh, d.h. bereits im Anhörungsverfahren, mit der Vertretung gegenüber der BNA mandatiert wird.

Ansprechpartner für Fragen des Bußgeldverfahrens ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Leipzig

Telefon: 0341/ 2 15 39 46
www.hgra.de 


Autor:
Christoph Häntzschel - Rechtsanwalt, Gustav-Adolf-Straße 17, 04105 Leipzig, Deutschland
Telefon: 0341/2 15 39 46, Telefax: 0341/2 15 39 84, E-Mail: haentzschel@hgra.de
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