INTERNETRECHT
Die formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht bei sog „ Internet-System-Vertrag“
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Werbung im Internet
Die formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht bei sog „ Internet-System-Vertrag" ist unwirksam (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2009, 21 S 53/08)
Die Angebote der Dienstleister im Bereich des Internet sind ebenso vielfältig wie die Vertragsgestaltungen. Vermehrt werden Leistungspakete angeboten, die neben Hosting, Nutzung des Servers und Vor-Ort-Beratung die Recherche nach der Verfügbarkeit einer bestimmten Wunschdomain und die komplette Gestaltung einer Internetpräsenz zum Gegenstand haben, wie zum Beispiel bei der Fa. Euroweb.
Hauptaufgabe des Anbieters dieser Paketleistung ist die Erstellung einer umfassenden Internetpräsenz (Gestaltung und Programmierung). Denn erst nachdem die Erstellung und Gestaltung der Internetpräsenz erfolgt ist, sind die weiteren Leistungen des Anbieters von Nutzen.
Der Kunde muß in die Lage versetzt werden, das fertige Werk, also die erstellte Internetpräsenz, anhand einer vorhandenen Leistungsbeschreibung zu prüfen und abzunehmen. Für solche Verträge gilt nach Ansicht des LG Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2009, 21 S 53/08) Werkvertragsrecht, denn die Erstellung der fertigen Internetpräsenz ist als Erfolg geschuldet. Nach § 641 Abs. BGB ist die Vergütung für ein Werk aber erst bei der Abnahme des Werkes zu entrichten, weshalb die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist.
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungungen enthaltene Klausel:
„Das nach diesem Vertrag geschuldete Entgelt ist am Tage des Vertragsabschlusses [....] fällig."
dürfte nach Ansicht des LG Düsseldorf daher unwirksam sein. Ohne Abnahme des Werkes wird der Anspruch auf Vergütung nicht fällig, denn der Kunde kann zu diesem Zeitpunkt die Ordnungsgemäßheit der Leistung noch gar nicht prüfen. Da eine solche Vereinbarung gegen grundlegende Regelungen des Werkvertragsrechts verstößt, insbesondere §§ 641 und 632 a BGB, ist sie nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht wirksam vereinbart, weshalb darauf eine Vergütungspflicht nicht gestützt werden kann.
Es ist daher immer zu raten, bei vergleichbaren Dienstleistungen / Verträgen sorgsam sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere soweit sie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, zu prüfen bzw. prüfen zu lasen. Nicht nur der Verbaucher, auch der Gewerbetreibende ist - wenn auch in eingeschränktem Maße - vor erheblichen Rechtnachteilen geschützt, wenn in besonderem Masse von den gestezlichen Regelungen abgewichen wird.
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt