WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
Die Untreue nach dem Strafgesetzbuch
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Die Untreue ist in § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und bezweckt den Schutz fremden Vermögens.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
266 StGB enthält zwei Tatbestände, die verwirklicht werden können. Zum einen handelt es sich dabei um den Treubruchtatbestand, zum anderen um den Missbrauchstatbestand. Um den Treubruchtatbestand zu verwirklichen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer klaren, evidenten und gravierenden Verletzung der Treuepflicht. Die Vermögensbetreuungspflicht, die der Täter innehaben muss, muss ein wesentlicher Bestandteil des Treueverhältnisses zwischen den Beteiligten sein.
Den Missbrauchstatbestand erfüllt, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht. Dazu muss der Täter eine besondere Treuepflicht innehaben und die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen.
Weitere Voraussetzung beider Tatbestände ist, dass es zu einem Vermögensschaden gekommen ist. Diesen Vermögensschaden bezeichnet das Gesetz als "Nachteil". Hier kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtung an, d.h. nicht jede Verwendung des Vermögens, das dem Täter anvertraut wurde, begründet einen Nachteil, selbst wenn sie unter Umständen zur Verwirklichung verbotener Zwecke erfolgt. Ob ein Nachteil vorliegt, wird durch einen Vergleich des Gesamtvermögen vor und nach der Verfügung festgestellt.
Unter Umständen kann auch die bloße Gefährdung des Vermögens einen Schaden darstellen, sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung oder Gefährdungsschaden. Das ist dann der Fall, wenn durch die Gefahr eines Vermögensverlustes in der Zukunft bereits in der Gegenwart der Wert gemindert wird und dies einen Schaden bzw. Nachteil darstellen kann. Dies setzt allerdings eine konkrete Gefährdungslage voraus, d.h. eine bloß abstrakte Gefahr ist nicht ausreichend. Ob eine solche konkrete Gefährdungslage vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und ist beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene ernstlich mit Nachteilen wirtschaftlicher Art rechnen musste. Hier ist gegebenenfalls ein Sachverständiger einzuschalten.
Der Verzicht auf eine Forderung kann unter Umständen auch einen Vermögensschaden darstellen. Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine werthaltige Forderung handelt. Ist die Forderung wertlos, weil sie gänzlich uneinbringlich ist, so handelt es sich nicht um einen Vermögensschaden.
Das Wirtschaftsstrafrecht ist eine komplexe Materie, da hier neben den originären strafrechtlichen Erwägungen auch noch wirtschaftliche Zusammenhänge erkannt und bewertet werden müssen, um sich erfolgreich zu verteidigen. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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