EHEVERTRAG
Ehevertrag – Folgen, Unwirksamkeit & Beispiel
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Ein Ehevertrag soll die Ehe, bzw. speziell die Handhabung von Vermögensfragen im Falle einer Scheidung geregelt werden.
1. Allgemeines zum Ehevertrag
Damit der Ehevertrag wirksam abgeschlossen werden kann, bedarf er der notariellen Beurkundung. Die Konsequenzen eines solchen Vertrages können mitunter sehr weitreichend und folgenreich sein, so dass der Gesetzgeber mit einer notariellen Beratung voreilige Entschlüsse verhindern will. In der Regel wird der Vertrag bereits vor der Ehe geschlossen. Doch auch während der Ehe ist dies möglich. Den Ehevertrag betreffende gesetzliche Festlegungen lassen sich in § 1408 BGB finden.
2. Vermögensrechtliche Folgen mit und ohne Ehevertrag
Wird ein entsprechender Vertrag von den Eheleuten nicht geschlossen, tritt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner über sein eigenes Vermögen verfügt, es bleibt bei einer klaren Trennung der Vermögensgüter. Lassen sich die Ehepartner scheiden, kommt es zu einem Zugewinnausgleich. Dabei erhält der Ehepartner, der weniger Zugewinn erwirtschaften konnte die Hälfte des Vermögenszuwaches des anderen Ehepartners.
Mit einem Ehevertrag lässt sich nun ein anderer Güterstand festlegen. So kann zwischen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft gewählt werden, ebenso ist eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft möglich.
Ein Ehevertrag regelt ebenso viele weitere Punkte. Es herrscht bis zu einem gewissen Punkt Vertragsfreiheit, so dass selbst entschieden werden kann, was alles in den Vertrag aufgenommen werden soll. Dazu zählt oftmals auch die Regelung des nachehelichen Unterhalts sowie des Versorgungsausgleichs.
3. Wann ein Ehevertrag unwirksam ist
Der Vertragsfreiheit bei der Gestaltung des Ehevertrages sind gewisse Grenzen gesetzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wortlaut nicht tragbare und einseitig verteilte negative Konsequenzen mit sich bringt. So ist es nicht wirksam, dass der Ehepartner, der wirtschaftlich unterlegen ist, komplett auf einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt verzichtet. Dasselbe gilt, wenn Faktoren wie Krankheit oder Alter berücksichtigt werden sollen für die Gewährung von Betreuungsunterhalt.
Sollte es zu einer rechtlichen Unwirksamkeit des Vertrages kommen, greifen automatisch wieder die gesetzlichen Regelungen des BGB ein.
Beispielfall - Ehevertrag
In einem Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden, ob die Verpflichtungen aus einem notariellen iranischen Ehevertrag auch in Deutschland weiterbestehen. Das in Dortmund lebende Ehepaar besitzt mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde 2001 im Iran geschlossen. Es bestand ein notarieller Ehevertrag.
Aus diesem ging hervor, dass der Ehemann dazu verpflichtet ist, seiner Frau eine Morgengabe von u.a. 800 Bahaar-Azadi-Goldmünzen zu übergeben. Den Münzen wurde mittlerweile ein Wert i.H.v. Etwa 213.208 Euro zugerechnet. Im Jahr 2007 trennte sich das Paar und die Ehefrau verlangte die Herausgabe der Münzen. Der Mann weigerte sich jedoch, so dass die Ehefrau ihn auf Herausgabe verklagte.
Dieser Klage wurde vom Oberlandesgericht stattgegeben. Deutsches Recht sei hier zugrunde zulegen, da das Ehepaar in Deutschland lebte und die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Die Morgengabe sei einer ehevertraglichen Vereinbarung gleichzusetzen. Die Frau soll dadurch abgesichert sein, sollte es zu einer Verstoßung durch den Mann kommen.
Das Gericht sah in dem Abkommen durchaus eine Verbindlichkeit des Ehemannes und nicht nur, so wie dieser vortrug, einen religiösen Brauch. Die Ehefrau hat somit einen Anspruch auf Aushändigung der Münzen in dem genannten Wert als Morgengabe. [OLG Hamm, 04.07.2012, 8 UF 37/12]
Autor: Experten-Branchenbuch.de-Redaktion