WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
„Erwerb von Wohnungseigentum“ – Teilungserklärung u. Begründung von Wohneigentum oder sonstigem Teileigentum vor Baubeginn (Serie – Teil 6)
Autor: Rechtsanwalt Alexander Bredereck - Rechtsanwalt
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Anja Mlosch, Rechtsanwältin, Berlin und Essen
Vorliegend lesen Sie Teil 6 einer Artikelserie zum Thema „Erwerb von Wohnungseigentum“. Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.
Heute: Teil 6 – Teilungserklärung u. Begründung v. Wohneigentum oder sonstigem Teileigentum vor Baubeginn
Die vorstehenden Ausführungen zum Entstehen von Wohnungseigentum gelten auch in den Fällen, in denen ein Gebäude auf dem Grundstück noch gar nicht errichtet ist, sondern erst errichtet werden soll. Es muss dann ein Aufteilungsplan vorgelegt werden, der die zu errichtenden Wohnungseinheiten exakt erkennen lässt und aus dem sich bereits die Abgeschlossenheit der einzelnen Sondereigentumseinheiten ergibt.
Das WEG erwähnt diese Fallgruppe ausdrücklich.
So beispielsweise in
§ 3 WEG - Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
ebenso in
§ 8 WEG - Teilung durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.
Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamte Serie finden Sie hier: www.mietrechtler-in.de