STEUERRECHT
FG Düsseldorf: Veräußerungsverluste bei Lock-in-Bull-Zertifikaten
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit Urteil vom 06.08.2014 entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf, dass bei der Veräußerung sog. Lock-in-Bull-Zertifikate nicht der gesamte Verlust steuerrechtlich anerkannt werden kann (AZ.: 4 K 1072/13 E).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Im vorliegenden Verfahren erwarb der Kläger im Jahr 2007 fünf Lock-in-Bull-Zertifikate mit einer Laufzeit vom 31.05.2007 bis zum 01.10.2008. Bis zum Observation Date (28.07.2008) sollte der Kläger je Zertifikat eine Verzinsung von 333 Euro erhalten. Aufgrund der schlechten Entwicklung und der Erreichung des Unterwerts des Zertifikats entschloss sich der Kläger später zum Kauf sog. Underlying Certificates und damit zum Verkauf der Zertifikate, wobei er erhebliche Verluste einstrich.
Das hier beklagte Finanzamt berücksichtigte die vom Kläger in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Veräußerungsverluste und Werbungskosten nur teilweise, wogegen sich der Kläger mit einer Klage wendet. Die Klage blieb jedoch vor dem FG erfolglos.
Das FG entschied, Lock-in-Bull-Zertifikate gehören zu den sonstigen Kapitalforderungen und hier liege eine entsprechende Veräußerung von Kapitalforderungen mit Zinsforderung vor. Die Höhe der Erträge sei von einem ungewissen Ereignis abhängig, nämlich der Entwickelung des Aktienkurses. Der Kläger sei das Risiko eines Kapitalausfalls eingegangen und dementsprechend sei der Verlust dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen.
Gleiches gilt nach Auffassung des FG auch für die mit der Veräußerung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten. Das FG beruft sich in seiner Entscheidung auf die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Grundsätze aus dem Jahr 2007 (Urteil v. 04.12.2007, AZ.: VIII R 53/05).
Gegen das Urteil wurde Revision zum BFH eingelegt (AZ.: VIII R 48/14). Es bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet. Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen sowie Mitteilungen und Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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