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Filesharing - LG Hamburg spricht nur geringen Schadensersatz zu

Internetrecht

Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt, verfasst am 28.10.2010 (873 Zugriffe)

LG Hamburg begrenzt Schadensersatz bei Filesharing

Das Landgericht Hamburg (308 O 710/09) hat die Höhe der Schadenersatzforderung zweier klagender Musikverlage gegen einen zur Tatzeitzeit knapp 16-jährigen erheblich eingeschränkt. Der zum Tatzeitpunkt 16-jährige stellte Musikaufnahmen - unzweifelhaft unter Verstoß gegen das Urheberrecht - in eine so genannte Internettauschbörse ein und bediente sich hierzu des Internetanschlusses seines Vaters, ohne dass dieser hiervon wusste. Die Dateien konnten dann von anderen Usern abgerufen und heruntergeladen werden.

Die klagenden Musikverlage machten ihre Rechte als Tonträgerhersteller an den Musikaufnahmen geltend und verlangten jeweils 300,00 € Schadenersatz pro Aufnahme. Hierbei handelt es sich um die Musikaufnahme „Engel" der Künstlergruppe „Rammstein" und die Aufnahme „Dreh Dich nicht um" des Künstlers „Westernhagen".

Das Landgericht Hamburg stellte die Urheberrechtsverletzung unzweifelhaft fest. Lediglich bei der Höhe des Schadensersatzes machte das Gericht einige Einschränkungen und stellte darauf ab, was vernünftigerweise als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart worden wäre. Das Gericht hat berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Titel bereits ältere Aufnahmen der unzweifelhaft bekannten Künstler seien, weshalb die Nachfrage mangels Aktualität begrenzt sei. Des Weiteren stellte das Gericht darauf ab, dass die Titel nur einen kurzen Zeitraum zum Herunterladen bereit gestanden hätten und es nach Schätzung des Gerichts allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Pro Titel schätzte das Gericht die angemessene Gebühr auf 15,00 €.

Die Schadensersatzansprüche gegen den Vater des Beklagten als Anschlussinhaber wies das Gericht mit der Begründung zurück, er habe zwar gegen seine Überwachungspflichten verstoßen, hierdurch jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

© Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
im Oktober 2010 


Autor:
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Ratgeber von: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt

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