STEUERRECHT
Finanzamt darf sich für Rotlicht-Anzeigen interessieren
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Hannover (jur). Ein Finanzamt kann von der örtlichen Zeitung Auskunft über die Auftraggeberinnen von Anzeigen aus dem Rotlichtmilieu verlangen. Allerdings muss das Auskunftsersuchen hinreichend klar gefasst sein, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in Hannover, auf das das FG in seinem Newsletter vom Mittwoch, 16. Oktober 2013, hingewiesen hat (Az.: 8 K 55/12). Danach darf es nicht Aufgabe der Zeitungsmitarbeiter sein, zu rätseln, welche Namen und Adressen sie nun herausgeben müssen.
Im Streitfall geht es um Anzeigen in einer zweimal pro Woche erscheinenden Zeitung. Das Finanzamt hatte eine sogenannte Sammelauskunft über die „Personen- und Auftragsdaten“ verlangt, „soweit die Anzeigen mit Betrieben und Personen des Rotlichtmilieus im Zusammenhang stehen“. Das Gesetz sieht solche sogenannten Auskunftsersuchen zur Aufdeckung von Steuerbetrug und „unbekannter Steuerfälle“ vor.
Die Zeitung erhob dagegen Einspruch. Oft sei bei den Anzeigen nicht klar, ob es sich um ein privates oder ein gewerbliches Sex-Angebot handelt und was beispielsweise hinter einer „Massage“ steckt. Zudem sei nicht klar, ob alle Anzeigen aus dem Rotlichtmilieu gemeint sind, etwa auch der Privatverkauf eines Autos. Insgesamt laufe das Auskunftsersuchen auf eine „unzulässige Rasterfahndung“ hinaus. Zudem bürde das Finanzamt der Zeitung Verwaltungsarbeiten auf, die es teilweise auch selbst erledigen könne.
Im Laufe des Streits hat das Finanzamt sein Ersuchen dahin konkretisiert, dass die Zeitung Auskunft zu den von ihr selbst durch einen internen Schlüssel dem Rotlichtmilieu zugeordneten Anzeigen in den Rubriken „Kontakte/Bars“ und „Verschiedenes“ geben soll, sofern die Anzeige keine Anschrift enthält.
In dieser Form ist das Ersuchen rechtmäßig, urteilte das FG. Es diene der „Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle“. Auch bestehe ein „hinreichender Anlass“ für die Finanzverwaltung, das Rotlichtmilieu genauer unter die Lupe zu nehmen. Denn die dortigen Einkünfte seien für die Finanzämter kaum erkennbar. „Bekanntermaßen“ lägen dort aber „hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten vor“.
Auch sei der von der zuständigen Mitarbeiterin der Zeitung auf zehn Minuten je Ausgabe geschätzte Verwaltungsaufwand nicht unverhältnismäßig und daher zumutbar, befand das FG in seinem Urteil vom 27. August 2013.
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