STEUERRECHT
Hundesteuer wird im Urlaub nicht ausgesetzt
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München (jur). Hundesteuer wird auch während des Urlaubs fällig. Denn die von der Gemeinde verlangte örtliche Hundesteuer ist nicht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Hundes gebunden, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Dienstag, 6. November 2012, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 B 12.1389).
Geklagt hatte die Halterin eines Kampfhundes. Sie wehrte sich gegen den Hundesteuerbescheid ihrer Gemeinde von Januar 2011. Statt wie bisher 120 Euro sollte sie für ihren Bullterrier nun 330 Euro pro Jahr berappen. Die Kommune dürfe die Steuer aber nur erheben, wenn ein örtlicher Bezug gegeben sei, argumentierte die Halterin. Ihr Hund begleite sie jedoch regelmäßig auch an entferntere Orte wie zum Arbeitsplatz oder in den Urlaub. Eine örtliche Aufwandssteuer wie die Hundesteuer sei in diesem Fall daher nicht gerechtfertigt
Außerdem sei die erhöhte Hundesteuer für Bullterrier ungerecht. Denn ihr Kampfhund habe mit dem abgelegten Wesenstest nachgewiesen, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit von ihm ausgehe. Statistisch sei auch überhaupt nicht belegt, dass Bullterrier besonders gefährlich seien.
Die Münchener Richter entschieden in ihrem Urteil vom 26. September 2012, dass es bei der Hundesteuererhebung nicht auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Hundes ankomme. Entscheidend sei das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet. Liege der Haushalt oder der Betrieb, in dem der Hund aufgenommen wurde, im Gebiet der Gemeinde, sei der für die Steuererhebung erforderliche örtliche Bezug gegeben. Es spiele dann keine Rolle, wenn der Hund zum Arbeitsplatz oder in den Urlaub mitgenommen werde.
Als zulässig hielt der VGH auch die Vorschriften, die für Kampfhunderassen eine höhere Hundesteuer vorsehen. Dies gelte selbst dann, wenn mit einem Wesenstest die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wurde. Die Kommune habe im konkreten Fall dem Rechnung getragen, indem sie den regulären Kampfhundesteuersatz von 660 Euro auf die Hälfte reduziert hatte. Es sei zudem nicht zu beanstanden, dass Kommunen mit Hilfe einer hohen Hundesteuer das Ziel verfolgen, die Zahl bestimmter, als gefährlich geltender Rassen zu vermindern.
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