STEUERRECHT
Leichtfertiger Fehler des Steuerberaters verjährt nach vier Jahren
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München (jur). Ein leichtfertiger Fehler eines Steuerberaters führt nicht zu einer längeren Korrekturfrist für das Finanzamt. Nach vier Jahren kann der Steuerpflichtige auf den Bescheid vertrauen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 11. Dezember 2013, veröffentlichten Urteil (Az.: VIII R 27/10).
Laut Gesetz kann das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid in der Regel vier Jahre lang korrigieren. Diese sogenannte Festsetzungsfrist verlängert sich aber auf „zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist“.
Im Streitfall war ein Arzt an einem Labor beteiligt, das aber Verluste machte. Der Verlust für 1996 in Höhe von 6.366 Euro wurde durch einen Fehler im Steuerberaterbüro doppelt berücksichtigt: einmal bei den Betriebsausgaben und einmal als „Verlust aus Beteiligungen“. Entsprechend niedriger fielen dann auch die Steuern aus.
Seinen Steuerbescheid gab der Arzt 1998 ab. Das Finanzamt bemerkte den Fehler erst fünf Jahre später bei einer Betriebsprüfung. Es forderte daraufhin noch Steuern nach. Es gelte hierfür die Frist von fünf Jahren, weil die Steuern leichtfertig verkürzt worden seien.
Dem hat der BFH nun widersprochen. Der Steuerberater habe zwar einen leichtfertigen Fehler gemacht; dies sei aber nicht gleichbedeutend mit einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Denn schließlich habe der Fehler dem Steuerberater selbst keinerlei Vorteile gebracht.
Dem Arzt aber könne das Finanzamt keinen Vorwurf machen. Auch bei einer „gewissenhaften“ Prüfung der Unterlagen des Steuerbüros habe er den Fehler nicht bemerken können.
Dass danach nun die Staatskasse den Nachteil habe, liege schlicht an der „häufig notwendigen Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigen und steuerlichem Berater“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 29. Oktober 2013.
Die längere Fünfjahresfrist gilt laut BFH allerdings, wenn sich Steuerpflichtigen ein Fehler in der Steuererklärung „aufdrängen“ muss. Dies hatten die obersten Finanzrichter im Fall eines Arztehepaars bejaht, das den Gewinn der gemeinsamen Praxis hälftig dem Mann aber nur zu einem Viertel der Frau zugewiesen hatte (Urteil vom 23. Juli 2013, Az.: VIII R 32/11; JurAgentur-Meldung vom 18. September 2013).
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