BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
LG Ulm: Scala-Sparern darf nicht gekündigt werden
Autor: NOETHE LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei
Mit einem Urteil vom 26.01.2015 entschied das Landgericht (LG) Ulm, dass die Sparkasse Scala-Sparverträge nicht kündigen darf (AZ.: 4 O 273/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Hier hatte ein Kunde der Sparkasse Ulm darauf geklagt festzustellen, dass die Sparkasse kein Recht dazu hat, den Scala-Sparvertrag vor Ablauf der Einzahlungszeit, die 25 Jahre beträgt, ordentlich zu kündigen. Zudem wollte er feststellen lassen, dass Scala-Sparer das Recht haben, ihre monatlichen Sparraten jederzeit im Rahmen von 25 bis 2.5000 Euro zu ändern. Rund 22.000 Kunden der Sparkasse haben einen Scala-Sparvertrag abgeschlossen.
Bei dem sog. Scala-Vertrag handelt es sich um einen Ratensparvertrag auf ein Sparbuch. Aufgrund der Zinsentwicklung sandte die Sparkasse den Scala-Kunden ein Schreiben, in welchen sie den Kunden mitteilte, die Verträge wegen der Zinsen nicht weiterführen zu können, aber Alternativen anbieten zu wollen. Zudem wurde auf ein dreimonatiges Kündigungsrecht hingewiesen.
Nachdem sich der hiesige Kunde und die Sparkasse nicht auf eine Alternative einigen konnten, erhob der Kunde die Feststellungsklage, die vor dem LG Erfolg hatte. Das LG begründet seine Auffassung damit, dass ein Werbeflyer der Sparkasse Vertragsbestandteil geworden ist; der Kläger sei mit dem Wunsch nach einem Scala-Sparvertrag zur Sparkasse gekommen und im Rahmen des Vertragsschlusses sei nicht über einzelne Regelungen gesprochen worden. Damit ist nach Auffassung des LG der Werbeflyer zur Grundlage des Angebots des Kunden geworden, welches die Sparkasse angenommen habe. Aus dem Fyler ergebe sich eine große Gestaltungsfreiheit des Kunden und die Möglichkeit flexibel zu sparen, d.h. die Sparraxten zu variieren.
Zudem kommt das LG zu dem Ergebnis, dass der Sparkasse weder ein vertragliches noch ein gesetzliches ordentliches Kündigungsrecht zusteht, da vertraglich ein solches schon nicht vereinbart wurde. Der Scala-Sparvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Diskutiert wird sowohl die Anwendung der Vorschriften über den unregelmäßigen Verwahrvertrag als auch über den Darlehensvertrag. Das LG vertritt jedenfalls die Auffassung, dass auf den hiesigen Sparvertrag die entsprechenden Vorschriften nicht passen und damit kein gesetzliches Kündigungsrecht besteht.
Gerade zwischen Banken und Verbrauchern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, insbesondere im Bereich von Verträgen mit hohen Beträgen. Im Bankenrecht ist entsprechendes Fachwissen sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche.
Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.