GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
OLG München: Jameda durfte positive Bewertungen löschen
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Auch vor dem Oberlandesgericht München (OLG) muss ein Zahnarzt im Rechtsstreit mit der Bewertungsplattform Jameda eine Niederlage einstecken. Er konnte nach Auffassung des Gerichtes nicht ausreichend darlegen, dass die Löschung von positiven Bewertungen mit der Kündigung seiner kostenpflichtigen Mitgliedschaft im Zusammenhang stand.
Zahnarzt verlangt Wiederveröffentlichung gelöschter Bewertungen
Das OLG München hatte über die Klage eines Zahnarztes aus Kiel gegen die Bewertungsplattform Jameda zu entscheiden. Ende 2017 hatte der Arzt auf Jameda insgesamt 60 Bewertungen von Patienten gesammelt. Am 10.01.2018 kündigte er seine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft.
Kurz darauf wurden zehn seiner positiven Bewertungen gelöscht. Jameda selbst begründete diesen Schritt mit einer negativ verlaufenden Validitätsprüfung. Die positiven Bewertungen des Arztes seien als zweifelhaft eingestuft worden und bei einer späteren Überprüfung konnte nicht festgestellt werden, ob die Bewertungen echt waren. Daraufhin seien die Bewertungen gelöscht worden.
Der Arzt dagegen sah sich der Willkür durch Jameda ausgesetzt und vermutete einen Zusammenhang zwischen seiner Kündigung und der Löschung der Bewertungen.
Schikane oder Zufall?
Bereits vor dem Landgericht München I hatte der Arzt auf die Wiederveröffentlichung der gelöschten Bewertungen geklagt. Dieses Verfahren endete für den Arzt allerdings nicht erfolgreich.
Das Gericht entschied, dass der Arzt nicht hinreichend dargelegt hatte, dass es tatsächlich einen Zusammenhang zwischen seiner Kündigung und der Löschung der Bewertungen gab. Allein der enge zeitliche Zusammenhang lasse diesen Schluss nämlich nicht zu. Zudem hatte Jameda auch schon in der Vergangenheit nach negativ verlaufenden Prüfverfahren Bewertungen des Arztes gelöscht. Die Richter sahen insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Sanktion des Bewertungsportals (Urteil v. 16.04.2019; Az.: 33 O 6880/18).
Kein Zusammenhang zwischen Kündigung und Löschung
Nun musste der Arzt auch vor dem OLG München eine weitere Niederlage einstecken. In dem Urteil folgte das OLG der Entscheidung der Vorinstanz und damit ebenfalls der Argumentation von Jameda.
Das OLG stellte erneut klar, dass Jameda grundsätzlich das Recht habe, die auf der Bewertungsplattform veröffentlichten Bewertungen auf Validität zu überprüfen und diese bei einem negativen Prüfergebnis auch zu löschen. Wenn der klagende Arzt davon ausgehe, dass die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft erfolgt sind, dann hätte er dies hinreichender darlegen müssen. Dies habe er aber nach Auffassung des Gerichtes nicht getan. Der Arzt habe keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Löschung und der Kündigung beweisen können.
Vielmehr sei die Prüfung der Echtheit der Bewertungen durch Jameda bereits zwei Wochen vor der Kündigung des bezahlten Premium-Accounts durch den Arzt erfolgt, was gegen eine erfolgte Sanktion durch Jameda spricht. Letztlich lehnte damit auch das OLG einen Anspruch auf Wiederveröffentlichung der Bewertungen ab (Urteil v. 27.02.2020).
Häufig geht es im Reputationsrecht übrigens nicht um die Wiederherstellung positiver Bewertungen, sondern um die Löschung negativer Bewertungen. Mehr dazu finden Sie hier:
https://www.rosepartner.de/negative-bewertung-online-loeschen.html