BAURECHT / ARCHITEKTENRECHT
Säumiger Bauträger muss Nutzungsausfall bezahlen
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Karlsruhe (jur). Wird eine Wohnung nicht zum vereinbarten Termin fertig, kann der Käufer zusätzlich zu seiner bisherigen Miete gegebenenfalls auch noch eine Entschädigung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag, 20. Februar 2014, entschieden (Az.: VII ZR 172/13). Ein solcher Anspruch bestehe dann, wenn die neue Wohnung der alten nicht gleichwertig ist.
Im Streitfall hatte der Kläger eine Altbauwohnung in Thüringen mit 136 Quadratmetern gekauft. Der Bauträger musste die Wohnung allerdings erst noch herstellen. Die Übergabe wurde für spätestens August 2009 vereinbart.
Der Bauträger konnte diesen Termin nicht einhalten. Er bezahlte dem Käufer daher ab September 2009 die Miete für seine bisherige Wohnung. Als zwei Jahre später, im Herbst 2011, die Wohnung immer noch nicht bezugsfertig war, hatte der Käufer genug. Er verlangte zusätzlich zu seiner Miete eine „Nutzungsausfallentschädigung“.
Wie schon das Oberlandesgericht (OLG) Jena gab nun auch der BGH dem Käufer recht. Gerät ein Bauträger länger in Verzug, könne ein Käufer „dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht“. Hier habe der Bauträger zwar die Miete für die alte Wohnung bezahlt; mit 72 Quadratmetern sei diese aber nur gut halb so groß gewesen wie die gekaufte Wohnung und daher nicht „gleichwertig“.
Die Höhe der Entschädigung hatte das OLG nach einer Vergleichsmiete berechnet. Dabei zog es die schon bezahlte Miete für die alte Wohnung ab und zudem Gewinn und Sonderkosten eines Vermieters, die bei privater Eigennutzung nicht entstehen. Diese Rechnung war vor dem BGH nicht angegriffen worden und hat daher bestand.
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